Geschwindigkeitsbegrenzung bei Umwidmung zum Campingfahrzeug

  • Hallo zusammen,


    An den letzten Wochenenden habe ich einige Sachen für die Umschreibung vorbereitet.

    - Es sind ausser dem Fahrersitz nur noch 8 Sitze eingebaut, davon ein Doppelsitz entgegen der Fahrtrichtung.

    - Die Sitze sind als Liegefläche umbaubar, ausserdem gibt es noch den Fahrerschlafplatz.

    - Es ist ein Kartuschengaskocher mit Stopgas fest verbaut.

    - Tisch ist eingebaut.


    Das Vorgespräch mit dem Prüfer ergab:


    Sitze ok, wegen des umdrehens des Sitzes schaut er nochmal nach, erwartet aber keine Probleme.

    Schlafgelegenheit ok, Tisch ok.

    Den Kartuschenkocher mag er nicht, empfiehlt ne einfache Kochplatte.

    Jetzt aber: Das Fahrzeug muss technisch auf 80 kmh begrenzt werden!


    Ich meine da mal einen Beitrag von jürgen-n213 gelesen zu haben, das dieses nicht vorgeschrieben ist.

    Wer hat da Erfahrungen?


    LG

    Daniel

    our_bus_tales

  • Martin

    Hat den Titel des Themas von „Hürden bei Umwidmung zum Campingfahrzeug“ zu „Geschwindigkeitsbegrenzung bei Umwidmung zum Campingfahrzeug“ geändert.
  • Ich weiss nicht ob Bußgeldkatalog.net eine Quelle ist, die der Prüfer akzeptiert. Lieber was seriöses raussuchen, am besten einen Gesetzestext den er selbst nachlesen kann.

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    Ü-Wagen Umbaugalerie: http://ue34.de
    (wird regelmässig erweitert)

  • https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57c.html


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

    (1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
    (2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei 1.Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),
    2.Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset + Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.

    (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein: 1.Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
    2.Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
    3.Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und
    4.Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).

    (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
    (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

    Grüße aus dem Remstal
    Stefan T 911
    17 Jahre mit einem O 302, und seit 2018 nun mit einem Van Hool T 911 unterwegs



  • Nun ja, ich würde als Quelle die StVZO dem Bußgeldkatalog.net schon vorziehen 😂

    Ist auch für eine Argumentation bei der jeweiligen Prüfstelle lieber gesehen denke ich. 🥳

    Denk an die Umwelt, fahr mit dem Bus ;)


    Augen sind nutzlos wenn der Geist blind ist.

  • nun ja, meiner ist als WOMO zugelassen

    als PKW über 3,5 to

    braucht somit nicht "scheibe oder karte"

    im zulassungsschein sind max 90 km/h dokumentiert

    ... wie gesagt ist ein WOMO und wird als solches ge- und benutzt

    ... andere "mauscheleien" sind nicht angedacht 8)

    wenn ich immer nur das tun würde, was von mir erwartet wird, könnte man folgendes auf meinen grabstein schreiben:
    "mein leben hat allen gefallen, nur mir nicht" !! zitat enzo ferrari

  • Wenn du nen guten Prüfer gefunden hast mit dem du gut auskommst, mach einfach was er will und lass den Bus auf 88 kmh drosseln. Das macht man oder daf dich mal schnell für 30 Euro oder so. Danach geben dir die für das gleiche Geld ein was du willst.

    Bei sowas sollte man kooperativ sein. Der nächste hat bestimmt viel mehr Baustellen sie ihm nicht gefallen.

    Aber jeder wie er mag.

    Ich hatte mit meinem Prüfer vor 9 Jahren die Diskussion mit mit dem Sitz am Tisch der zuviel ist und hab gesagt da ist kein Gurt. Dann kam das Schild dran und alles war gut. Die Prüfer haben halt such ihre Vorgaben.

    Begrenzer einstellen lassen alles gut. Und was danach ist ist egal. Leider dürfen in Deutschland große Wohnmobile nur 80 kmh fahren. Weiß ne gefällt der muss was kleines kaufen.

    Was man danach wirklich macht ist egal.

    Wenn der Prüfer sonst passt würde ich den beibehalten.

  • Ich wundere mich immer wieder, daß einige Prüfer über einfachste Dinge nicht Bescheid wissen, und noch nicht mal in der Lage sind, bei nichtwissen die Sachlage kurz einfach zu klären, indem er mal in die Gesetzestexte reinschaut.


    Hauptsache sie wissen, was sie nachher auf die Rechnung schreiben dürfen.


    Mein Begrenzer steht ganz legal auf 120 kmh, mit dem schriftlichen Segen von Setra, das der Bus auch technisch für diese Geschwindigkeit ausgelegt ist.


    Ich weiß, daß ich in D laut STVO nur 80kmh fahren darf. ;)

    Gruß Jürgen


  • In F darf man mit Womos > 7,5 t bis zu 110 km/h fahren, daher ist die Begrenzung nicht zu argumentieren.

    Grüße aus dem Remstal
    Stefan T 911
    17 Jahre mit einem O 302, und seit 2018 nun mit einem Van Hool T 911 unterwegs



  • Man kann nicht alles wissen, auch ein aaP oder aaS.


    Der Fall der Umtypisierung von einem KFZ über 3,5 t wird auch nicht so häufig vorkommen...


    Zeig im eine Auszug aus der StVZO oder weise ihn darauf hin (er wird eine Beck'sche liegen haben) und gut ist.


    Annörgeln wird dir sicher nicht helfen... 😉

  • Ich steh mal wieder auf dem Schlauch:

    Ich hab den Gesetzestext oben sicher 10 mal durchgelesen, aber ich schnall es nicht :(

    Was bezieht sich da jetzt konkret auf unsere Fahrzeuge?


    Bei mir war das gar kein Thema bei der Unschlüsselung, mein Bus regelt bei gut 105 km/h ab, was für mich auch absolut passt.

    "Everyone you meet is fighting a battle you know nothing about. Be kind. Always.” – Robin Williams

  • ich denke (?) ..das es doch um "wohnmobilzulassung-en" geht ... auch wenn der bus wie ein BUS aussieht :whistling: ...äh ??? oder so! ;)

    wenn ich immer nur das tun würde, was von mir erwartet wird, könnte man folgendes auf meinen grabstein schreiben:
    "mein leben hat allen gefallen, nur mir nicht" !! zitat enzo ferrari

  • ok, danke für die Erklärung.

    Ich hatte da was komplett falsches im Kopf und dachte, dass es "LKW sonstiges KFZ" heißt, ist ja aber "SO.KFZ WOHNM.UEB.2,8 T" :wack: :D

    Wie immer, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

    "Everyone you meet is fighting a battle you know nothing about. Be kind. Always.” – Robin Williams

  • Achtung!


    StVO ist nicht das selbe wie die StVZO!


    StVZO sagt eindeutig was ein Wohnmobil ist. Und auch in der StVO findet man eindeutige Regelungen und Vorschriften für diese. Zum Beispiel bei den Verkehrszeichen...

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