§ 57 b - Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte in "Schland"

  • Nun bin ich fündig geworden und möchte mit einem Ammenmärchen aufräumen. 8|
    Bitte, versteht mich nicht falsch, ich will keinen Aufstand provozieren, oder gar eine Revolution anzetteln :P :D , ich möchte nur etwas zu Rechtssicherheit und Argumentationshilfe beitragen, für die etwas grösseren Wohnmobile.....
    Dieser Beitrag bezieht sich nur auf in Deutschland (dem grossen Kanton :D ) zugelassene Wohnbusse und WohnLKW.


    Zuerst dachte ich an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), als Anlaufstelle, welche theoretisch mit der Problematik des Wohnmobil's vertraut sein sollte und Informationen hat. Leider war das nicht so. Nach weiterer Suche ist mir dann diese Seite aufgefallen, welche mir recht Ausführlich und vertrauenswürdig erscheint.


    Also, folgt dem Pfad. :S ;)


    Beim lesen der ersten Zeile des § 57 b, sind mir diese zwei Link's aufgefallen, die mir verraten haben, dass dieser Paragraph 57 b ausschliesslich bei gewerblicher Nutzung der Fahrzeuge zur Anwendung kommt/bestimmt ist.


    Beim folgen des Verweises auf den § 57a, die Zulassungsverordnung für Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, wird bei den Ausnahmen, Punkt 4, der § 18 Fahrpersonalverordnung genannt. Dieser regelt die Ausnahmen von der FPersV.
    Wie wir bereits wissen, unterliegt das fahren mit einem Wohnmobile nicht dem FPersV, sprich der Arbeitszeitverordnung.


    Wenn wir dem zweiten Verweis folgen, der Verordnung EWG 3821/85, das ist die konsolidierte Fassung über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.
    Auch hier wissen wir, dass Wohnmobile das Kontrollgerät nicht verwenden müssen/brauchen.
    Das regelt in dieser Verordnung EWG 3821/85, im Kapitel 1, Grundsätze und Anwendungsbereich, Artikel 3, Absatz (1) und (2), mit Verweis auf die Verordnung EWG 3820/85, welche die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr beinhaltet.


    Auch in der Verordnung EWG 3820/85 sind die Ausnahmen für uns von Bedeutung. Hier im Abschnitt II, der Geltungsbereich, Artikel 4, Nr. 12,
    "Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden".


    An anderer Stelle wurde die Verordnung EG 561/2006 genannt, eine konsolidierte Fassung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften aus den Verordnungen EWG 3821/85 und EWG 3820/85.
    Hier geht es ausschliesslich um die Regelungen des gewerblichen Personen- und Gütertransport. Bei den Ausnahmen im Artikel 3 i) würd ich dann die Wohnmobile einsortieren:
    i)
    Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.


    Halten wir fest: :P

    - Wohnmobile fallen nicht unter die Sozialvorschriften,

    - Wohnmobile fallen nicht unter die Pflicht ein Kontrollgerät zu verwenden,
    - Wohnmobile fallen nicht unter die Prüfpflicht für Kontrollgeräte,


    Das haben schon beide Alpenländer klar geregelt (Danke an roxi für die Zuarbeit), und ich bin mir sicher, das diese Regelung in ganz Europa so gültig ist.


    Nun noch den obligatorischen Warnhinweis: :wack:


    Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Prüfer oder Beamten vor Ort. :P 8) :D :great: 8o :D :rolleyes: :prost:



    Beste Grüsse
    Martin

  • So nochmals - ich kann nur immer wieder sagen was Vorschrift ist in der EU.


    1. nationale Vorschriften sind mir nicht bekannt u. sind bei internationalen Verkehr (also bei einem Grenzübertrit) nicht von Bedeutung - wenn ich im Ausland nach nationalem Rechto kontrolliert wird hat das rechtliche Folgen für den Kontrollor.
    2. Sozialvorschirften geltn für uns wirklich nicht - habe ich auich immer so gesagt.
    3. EG-VO kennt keine Wohnmobile od. sonstige KFZ-Bezeichnungen sondern nur Kraftfahrzeuge
    4. unter 7,5 t braucht man gar nichts
    5. über 7,5 t braucht man ein Kontrollgerät u. das muss geeicht sein


    Das ist die Asukunft des österr. Innenmisteriums - so werden sämtliche Bundespolizisten die mit der Kontrolle von Schwerfahrzeugen beauftragt sind geschult.


    Mehr kann ich nicht sagen.

    Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

  • Wie verbissen doch über ein derartiges Thema schwer diskutiert wird, ist beachtlich.
    Die Frage die sich mir stellt ist, wie groß ist die Gefahr, genau zu diesem Thema mit den Beamten, egal in welchem Land, in Konflikt zu geraten? Ich glaube selbst bei denen herrscht kaum echtes Wissen und sooooo viele Wohnbusse gibt es nicht, das es sich lohnt hier eine intensive Ausbildung der Kontrolettis durchzuführen.


    Wer wurde den schon mal kontrolliert und bei wem wurde nur andeutungsweise (nach erkennen um was für ein "Mobil" es sich handelt) nach einem Aufzeichnunggerät befragt und wenn dann auch noch nach dem Prüfbuch. Schön wenn sich wenigstens einer melden würde, sonst können wir keine Wahrscheinlichkeit berechnen, weil 0 mal irgendwas immer NULL bleibt.

  • Das denke ich auch eriwan.
    Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird.

    Es hat schon seinen Grund warum alle Teleskope, die intelligentes Leben suchen von der Erde weg gerichtet sind!

  • Sorry ... nun doch mal wieder: ABER wenn ein Fahrtenschreiber verbaut ist, muss er (auch bei privater Nutzung) geeicht sein (eigentlich auch TÜV-relevant) und die Scheibe muss eingelegt sein (keine Aufbewahrungsfrist), geht um Geschwindigkeit ... glaubt es mir oder lasst es bleiben !


    Warum reden wir immer wieder über die gleichen Dinge (sagen auch schon meine Frauen) ?(

    Gruß


    Sputnik



    Froh zu sein bedarf es wenig, und wer froh ist, ist ein König.
    Derzeitige Fz.: MB O404 Wohnbus BJ.92; Cupra Leon ST Hybrid BJ.22; Audi A4 Avant 1,8T BJ.05; Toyota Supra MK3 BJ.87
    Frühere Fz. (Auszug): MB O307 Wohnbus exBüchereibus mit O303 Front Bj.80; BMW (318is Coupe, 330xD Coupe, 520D Touring diverse); Toyota Supra MK2

  • Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

  • Ohha, da scheinen noch einige Unklarheiten zu bestehen, was die Behörden unter gewerblicher und privater/nicht gewerblicher Nutzung von Nutzfahrzeugen verstehen. :idea:
    Ich mein, macht wie Ihr wollt, wenn Ihr Eure Wohnbusse gewerblich nutzt, dann muss die Tachoprüfung regelmässig, alle zwei Jahre, durchgeführt werden.
    Steht ja so in den Vorschriften. Ist doch nicht das Problem, oder? :P
    Die Tachoprüfung ist auserdem doch gratis, ein Service vom freundlichen TÜV? :great: hi, hi, hi....


    Leute, es ist von mir nur ein Versuch, die Zusammenhänge der verschiedenen, im Zusammenhang stehenden Vorschriften aufzuzeigen.
    Diese Materie ist nicht ganz einfach. Geb ich Euch Recht. Wer sich nicht dafür interessiert und bei der nächsten Tachoprüfung mit dem Prüfer, auf sachlicher Basis, nicht darüber reden möchte, derjenige muss hald seinen Geldbeutel zücken und zahlen. ;( :rolleyes: Jeder nach seinem Gusto..... :) 8o

  • Recht interessante Aussage vom TÜV Nord. Nicht unbedingt Aktuell, aber mit einem beachtlichen Ansatz.
    Stellt sich mir nun die Frage, warum wird die Verwendung eines Fahrtenschreibers vom Gewicht abhängig gemacht? Wo das Kontrollgerät doch ursprünglich zur Einhaltung der Sozialvorschriften im Strassenverkehr "erfunden wurde"?


    Ich habe hier ein Urteil des EuGH, vom 03. Oktober 2013 , zum Thema: nicht gewerblicher Transport und Fahrtenschreiber gefunden.


    Und die aktuell Verordnung EU 165/2014 , über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr. Die noch genauer die Verwendung des Fahrtenschreibers bei gewerblichen Transporten regelt.

  • @aufunddavon:


    Zitate aus deinem Urteil
    Punkt 24. Was erstens den gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ betrifft, so handelt es sich um eine solche Beförderung, wenn kein Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, d. h., wenn die Beförderung nicht durchgeführt wird, um damit Einnahmen zu erzielen. Nach allgemeinem Verständnis erfasst daher die nichtgewerbliche Güterbeförderung u. a. die Beförderung von Gütern, die eine Privatperson außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt. - Ist das nun eine Prvatperson od. nicht?


    Punkt 23: Was zum anderen den Zweck der Ausnahme in Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 betrifft, wollte der Unionsgesetzgeber bestimmte Fahrzeuge und bestimmte Arten mit ihnen durchgeführter Beförderungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, so dass sie keine Anwendung auf die „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ mittels eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t findet. Der Zweck dieser Ausnahme besteht somit darin, Güterbeförderungen, die Privatpersonen außerhalb jeder beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit durchführen, dem Geltungsbereich der Verordnung zu entziehen. - Da sind wir noch immer unter 7,5 t


    Punkt 39: Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ in Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass er die Güterbeförderung erfasst, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird. - Also gilt die EG-VO auch für Privatpersonen!


    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
    Der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ in Art. 3 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Güterbeförderung erfasst, die eine Privatperson auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, wenn diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert wird und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird.


    --


    So was steht nun zusammenfassend drinnen. Dieses Urteil bezieht sich auf die Gewichte von 3,5 bis 7,5 t und da sind wir uns ja eh alle einig. :great: Weiters gilt die EG-VO auch für Privatpersonen.
    Somit stellt sich die Frage für Fahrzeuge über 7,5 t. Diese Ausnahme habe ich noch nicht gesehen..

    Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

  • lies mal hier:
    https://www.stuttgart.ihk24.de…n_Fahrtenschreiber/682600


    Konkreter Anlass: ich hatte letzte Woche einen 3,5 Tonnen Sprinter geliehen, mit eingebautem EU - Kontrollgerät und Anhängerkupplung. Aussage des Verleihers- Wenn Fahrzeug ohne Anhänger betrieben wird, braucht es keine Tachoscheibe, wenn Anhänger dran, muss Scheibe rein, egal ob privat oder gewerblich. Grund - die von höchster Stelle geschulten Überwachungsspezialisten gehen grundsätzlich immer von einer gewerblichen Nutzung aus und bringen es auch so zur Anzeige.

    Einmal editiert, zuletzt von Woodbridge ()

  • ;) Das hätte ich Dir aber auch sagen können ;) daß man als Womo Fahrer keine Scheibe braucht ;)
    Zufälligerweise hab ich mich da schlau gemacht.


    Ich führe jedoch (9Sitzer) frewillig ein Fahrtenbuch, um aktuell nachzuweisen, daß ich nicht dauerhaft die 8 Mitfahrgelegenheiten ausnutze.
    Wie sagte die Führerscheinstelle Hildesheim? "Sie dürfen jetzt nicht wöchentlich eine Fußballmannschaft von A nach B bringen!"


    Naja. Da kam ich auf die freiweillige Fahrtenbuch Führung Idee

    Rücke vor bis auf Start :D :wack:

  • Hai Woody, schön, etwas nicht zensiertes von Dir zu lesen... 8o Ich dachte schon Du hast etwas gefunden, das die Verordnung 165/2014 noch nicht gültig sei, puh. :whistling:


    @ reini, jetzt hättest mich fast Überzeugt. :D

    Ich denke wir brauchen nicht über die Formulierung "nicht gewerbliche Güter- und Personentransporte" diskutieren. Es ist jedem klar, der einen Wohnbus, bzw. WohnLKW sein Eigen nennt, dass er damit aus Spass an der Freude, Just vor Fun und aus reinem privaten Freizeitvergnügen unterwegs ist!


    Mich stört hierbei der Begriff "Transport". Mit dem Wohnmobil ist man (Frau ;) ) überwiegend, mehrheitlich am fahren, als am transportieren....

    Es geht hier vorrangig darum, ob
    a) eine Verwendung des Fahrtenschreibers überhaupt besteht,
    b) eine Kontrollpflicht des Fahrtenschreibers gegeben ist.


    Ich möchte hier auf einige Punkte beim genannten BGH Urteil eingehen.


    16 Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 561/2006 eine Definition weder dieses noch
    ähnlicher darin vorkommender Begriffe enthält, wie etwa „nichtgewerbliche Transporte für humanitäre
    Hilfe“ (Art. 3 Buchst. d der Verordnung), „Nutzfahrzeuge, die … zur nichtgewerblichen Güter- oder
    Personenbeförderung verwendet werden“ (Art. 3 Buchst. i der Verordnung)
    oder „Fahrzeuge mit 10
    bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden“
    (Art. 13 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung).


    18 In Ermangelung einer Definition des Begriffs „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ sind seine
    Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung
    des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er
    nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen
    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai
    2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort
    angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11,
    Randnr. 25).


    32 Was zum anderen den Zweck der Ausnahme in Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 betrifft,
    wollte der Unionsgesetzgeber bestimmte Fahrzeuge und bestimmte Arten mit ihnen durchgeführter
    Beförderungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, so dass sie keine Anwendung auf
    die „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ mittels eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit
    einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t findet.
    Der Zweck dieser Ausnahme besteht
    somit darin, Güterbeförderungen, die Privatpersonen außerhalb jeder beruflichen oder gewerblichen
    Tätigkeit durchführen, dem Geltungsbereich der Verordnung zu entziehen.


    Nun ist die aktuelle EU Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr seit 01.01.15 gültig.
    Gleich auf der 1. Seite im PDF, Punkt 3, sind die Ausnahmen festgelegt.


    (3) Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten Ausnahmen von
    den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
    des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Zur Wahrung
    der Kohärenz sollte es möglich sein, solche Kraftfahrzeuge
    auch vom Anwendungsbereich der vorliegenden
    Verordnung auszunehmen.


    und gleich im Anschluss der Punkt 4, zur Verwendung des Fahrtenschreibers in Fahrzeugen bis 7,5to.


    (4) Fahrtenschreiber sollten in Fahrzeuge eingebaut werden,
    die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden.
    Einige Fahrzeuge sollten im Interesse einer gewissen
    Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung
    (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge
    mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr
    als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen
    oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Aus­
    übung seines Berufes benötigt,
    und die nur in einem
    Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens
    und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken
    dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit
    darstellt.
    Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den
    einschlägigen Ausnahmen gemäß der Verordnung (EG)
    Nr. 561/2006 und zur Verringerung der Verwaltungslasten
    der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung
    der Ziele der genannten Verordnung einige der in diesen
    Ausnahmen festgelegten zulässigen Höchstentfernungen
    geändert werden.


    In Woody's Link wird das der "Handwerkerparagraph" genannt. ;) :D


    Der Punkt 3, in dieser Verordnung 165/1014 verweist auf die Ausnahmen in die Verordnung 561/2006, welche im Artikel 3a) bis i) genannt werden.


    Der Punkt 3h) kommt ja nun leider wegen der Handwerkerregelung nicht mehr in Betracht.
    Deshalb sehe ich die Wohnmobile im Artikel 3i) vertreten.


    i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

    Aber gehen wir zurück zum Ausgangspunkt des Themas. Dem § 57b STZVO, die Prüfung der Fahrtenschreiber.
    In Punkt 1 wird im ersten Satz auf den § 57a, Absatz 1, die Ausrüstung mit Fahrtenschreibern, verlinkt.
    In diesem Punkt 1 sind auch die Ausnahmen aufgelistet. Hier ist der 5. Punkt von Bedeutung.


    5.Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88 ) geändert worden ist, genannt sind.


    Somit ist für Wohnmobile nach § 57a, Absatz 1, Punkt 5, die Verwendung des Fahrtenschreiber nicht vorgeschrieben und nach § 57 b, Punkt (1) die Prüfung nicht notwendig.


    Bier und Chip's parat? :prost:
    Viel Spass beim diskutieren... :great:

  • Somit ist für Wohnmobile nach § 57a, Absatz 1, Punkt 5, die Verwendung des Fahrtenschreiber nicht vorgeschrieben und nach § 57 b, Punkt (1) die Prüfung nicht notwendig.


    sofern sie unter 7,5 zulässiges Gesamtgewicht haben ... darüber gilt (noch immer) die Aussage in meinem Post (9) ...

    Gruß


    Sputnik



    Froh zu sein bedarf es wenig, und wer froh ist, ist ein König.
    Derzeitige Fz.: MB O404 Wohnbus BJ.92; Cupra Leon ST Hybrid BJ.22; Audi A4 Avant 1,8T BJ.05; Toyota Supra MK3 BJ.87
    Frühere Fz. (Auszug): MB O307 Wohnbus exBüchereibus mit O303 Front Bj.80; BMW (318is Coupe, 330xD Coupe, 520D Touring diverse); Toyota Supra MK2

  • Schön langsam geb ich auf dass folgendes verstanden wird


    1. zw. 3,5 t u. 7,5 t HZG (Solofahrzeug od. mit Anhänger) brauchen wir kein Kontrollgerät od. Tachographen
    2. ab 7,5 t brauchen wir keinen Tachographen jedoch ein Konzrollgerät (wobei Kontrollgerät u. Tachograph das selbe ist bzw. die gleichen Funktionen hat)
    3. Sozialvorschriften gelten nicht
    4. Wenn ein Gerät eingebaut ist muss es geeicht sein u. es muss sich eine Scheibe drinnen befinden.
    5. Die Verwendung eines Kontrollgerätes in unseren Fahrzeugen hat mit den Lenker- u. Ruhezeiten (=Sozalvorschriften) nichts zu tun
    6. "nichtgewerbliche Verwendung" beinhaltet auch die privaten Fahrzeugen

    Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!