Nun bin ich fündig geworden und möchte mit einem Ammenmärchen aufräumen.
Bitte, versteht mich nicht falsch, ich will keinen Aufstand provozieren, oder gar eine Revolution anzetteln , ich möchte nur etwas zu Rechtssicherheit und Argumentationshilfe beitragen, für die etwas grösseren Wohnmobile.....
Dieser Beitrag bezieht sich nur auf in Deutschland (dem grossen Kanton ) zugelassene Wohnbusse und WohnLKW.
Zuerst dachte ich an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), als Anlaufstelle, welche theoretisch mit der Problematik des Wohnmobil's vertraut sein sollte und Informationen hat. Leider war das nicht so. Nach weiterer Suche ist mir dann diese Seite aufgefallen, welche mir recht Ausführlich und vertrauenswürdig erscheint.
Also, folgt dem Pfad.
Beim lesen der ersten Zeile des § 57 b, sind mir diese zwei Link's aufgefallen, die mir verraten haben, dass dieser Paragraph 57 b ausschliesslich bei gewerblicher Nutzung der Fahrzeuge zur Anwendung kommt/bestimmt ist.
Beim folgen des Verweises auf den § 57a, die Zulassungsverordnung für Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte, wird bei den Ausnahmen, Punkt 4, der § 18 Fahrpersonalverordnung genannt. Dieser regelt die Ausnahmen von der FPersV.
Wie wir bereits wissen, unterliegt das fahren mit einem Wohnmobile nicht dem FPersV, sprich der Arbeitszeitverordnung.
Wenn wir dem zweiten Verweis folgen, der Verordnung EWG 3821/85, das ist die konsolidierte Fassung über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.
Auch hier wissen wir, dass Wohnmobile das Kontrollgerät nicht verwenden müssen/brauchen.
Das regelt in dieser Verordnung EWG 3821/85, im Kapitel 1, Grundsätze und Anwendungsbereich, Artikel 3, Absatz (1) und (2), mit Verweis auf die Verordnung EWG 3820/85, welche die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr beinhaltet.
Auch in der Verordnung EWG 3820/85 sind die Ausnahmen für uns von Bedeutung. Hier im Abschnitt II, der Geltungsbereich, Artikel 4, Nr. 12,
"Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden".
An anderer Stelle wurde die Verordnung EG 561/2006 genannt, eine konsolidierte Fassung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften aus den Verordnungen EWG 3821/85 und EWG 3820/85.
Hier geht es ausschliesslich um die Regelungen des gewerblichen Personen- und Gütertransport. Bei den Ausnahmen im Artikel 3 i) würd ich dann die Wohnmobile einsortieren:
i)
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
Halten wir fest:
- Wohnmobile fallen nicht unter die Sozialvorschriften,
- Wohnmobile fallen nicht unter die Pflicht ein Kontrollgerät zu verwenden,
- Wohnmobile fallen nicht unter die Prüfpflicht für Kontrollgeräte,
Das haben schon beide Alpenländer klar geregelt (Danke an roxi für die Zuarbeit), und ich bin mir sicher, das diese Regelung in ganz Europa so gültig ist.
Nun noch den obligatorischen Warnhinweis:
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Prüfer oder Beamten vor Ort.
Beste Grüsse
Martin