Na dann ist es ganz klar ein Fahrzeug der Kl. M1
woraus geht das dann hervor
Gruß René
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Neues Benutzerkonto erstellenNa dann ist es ganz klar ein Fahrzeug der Kl. M1
woraus geht das dann hervor
Gruß René
Ich muss ja schon die ganze Woche schmunzeln....
Meister Reineke (mit ohne c), hat es sehr gut erklärt. Absolut richtig.
ABER, lieber Atego/TGL2 Laster, Deine Wahl der Überschrift ist irgendwie Irreführend, die M Klasse hat nun wirklich nichts mit den Wohnbussen zu tun! Richtig?
Wäre eventuell eine Anpassung in "Fahrzeugklasse M1" machbar?
Einzige Gemeinsamkeiten, wenn man will: beide gehöhren zur Fahrzeugklasse M1 und in beiden kann man übernachten.
Genauer gesagt, gehört DIE -M Klasse- zur Fahrzeugklasse M1G (geländegängige Fahrzeuge).
Nun zum zweiten ABER, was die "21" betrifft im Feld "J". Seid Ihr sicher, dass da eine 21 steht und keine 2.1?
In der aktuellen Zulassungsverordnung gibt es keine Gewichtseinteilung mit "über 2,8to" (Vielleicht solltet Ihr hier auch erwähnen, wie lange Ihr die Eintragung schon habt. )
Daraus geht es hervor. Schaut selber.
Zur vermeintlichen 21, diese Schlüsselnummer ist im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom KBA zu finden.
In diesem PDF auf Seite 14 ist die Erklärung zu finden. Hier ist von "2.1" die Rede.
Noch schnell zur "0500" Angabe, im PDF ab Seite 70 sind die Schlüsselnummern für die Sonderaufbauten zu finden. Auf der Seite 72 sind die Wohnmobile genannt und mit Kopfnoten 8.7, 8.8 und 8.9 versehen. Die Erklärung dieser Kopfnoten erfolgt gleich im Anschluss auf Seite 73. Dort steht:
8.7) Die Wohnmobile fallen nicht unter den Anwendungsbereich
XXIII, XXIV und XXV StVZO; dort sind nur jeweils die "Personenkraftwagen" genannt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die bloße Tatsache
festzustellen und zu dokumentieren, dass die betreffenden Wohnmobile (abgesehen vom Pkw-Begriff) die Anlagen XXIII, XXIV oder XXV StVZO
erfüllen.-
8.8) "(weggefallen)" (s. VkBl. 2007 S. 696).-
8.9) Schlüssel-Nr. 16 0500 bis September 1985 als Wohnwagen bezeichnet.-
Hier wurde der Verweis auf eine alte Bezeichnung gemacht. Ich vermute mal, dass diese Fzg-scheine vor Inkraft treten der neuen Zulassungsverordnung 2009/10 ausgestellt wurden, oder auch in einer gewissen Übergangszeit.
Habe am 8.09.2017 eine Umschlüsselung vornehmen lassen.
Feld J 21
Feld 4 0500
Feld 5 SO. KFZ WOHNM. UEB. 2,8 T
....was die "21" betrifft im Feld "J". Seid Ihr sicher, dass da eine 21 steht und keine 2.1?
Und genau das steht da,...21 und Feld 4 0500
So is es
Nun zum zweiten ABER, was die "21" betrifft im Feld "J". Seid Ihr sicher, dass da eine 21 steht und keine 2.1?
In der aktuellen Zulassungsverordnung gibt es keine Gewichtseinteilung mit "über 2,8to" (Vielleicht solltet Ihr hier auch erwähnen, wie lange Ihr die Eintragung schon habt.)
Meine Eintragung lautet seit dem :22.08.2017
so.kfz.wohnmobil über 2,8to
mit der 21 in Feld J
Hier mal ein Foto von meiner Zulassung, die Umschlüsselung auf Womo war auch erst im Juni diesen Jahres.
Gruß René
Guten Abend zusammen/ alleine !
Wie schon auf Seite 1 geschrieben, mußte ich den TÜV Prüfer überzeugen. In der Zeile bei J steht : 21 / weiter nach Ziffer 4 : 0500 . War schon immer so.
Er hat mir ganz unten die Erläuterung reingeschrieben : Zu J/4/5 : M1 SA ( Das wollte ich so im KFZ Schein geschrieben haben, damit keiner rätseln muß ! )
Somit darf es jetzt auch in Össiland keinerlei Fehlinterpretationen über Schneekettenmitnahmepflicht geben . Ich denke, Meister Reineke
( mit ohne "c" ) sieht das auch so!
Allen wünsche ich noch ein schönes, langes Wochenende !
Gruß Karle
Ja ich seh es genau so - die Schlüsselnummer 21 in BRD ist einfach eine andere Beezichnung für M1. Ich kanns zwar echtlich nicht begründen da ich die deutschen Gesetze nicht kenne aber so wie es hier erklärt wird ist es eindeutig ein M1.
Und somit gibt es keine Schneekettenmitnahmepflicht - gut wenn das noch extra vermerkt ist so wie bei Karle.
Und die Winterreifen sind auch eine lustige Sache - die situationsbedingte Winterreifenpflicht auf alle vier (sechs) Reifen trift nur Fzg. unter 3,5 t. Darüber die Winterreifenpflicht für jene Fzg.-Kl. von welcher das Fzg. abgeleitet wurde - also bei unsere Fzg. entweder nach M2, M3 od. N2 od. N3 - od. anderes erklärt - lediglich auf der Antriebsachse. Zumindest so in Österreich wenn meine Quelle richitg ist.
Da habe ich gerade beim ÖAMTC bei der Rechtsabteilung nachgefragt...sehr unbefriedigende Antwort erhalten. Deren Meinung...ein Graubereich..;-)
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Ja so ungefähr war bei mir auch die Antwort der Landesregierung - Aber da man mich dort schon kennt haben die es wenigstens nicht als Scherz gesehen. Und dann hat sich der Herr vom Land mal drei Tage nicht gemeldet u. ist dann mit der o.a. Auskunft dahergekommen. Hat mir eingeleuchtet oaber obws wirklich so ist kann ich nicht wirklich mit 100% sagen
ÖAMTC u. ARBÖ hat einen Nachteil bei solchen Fragen: die kennen sich bei Fahrezugen über 3,5 t nicht mehr aus. Die wissen zeitweise nichtmal dass es sowas gibt u. wenn doch bekommst die Antwort gehe zur WKO. Wenn du sagst du hast sowas privat u. die WKO wird dir nicht helfen schaun die dich ganz verdutzt an so nach dem Moto - so ein Fzg. kann doch nicht im privatbesitz sein.
Das stimmt, die wußte nicht das es Womo als M1 über 3,5t gibt.
Bei uns im Ort wohnt der Chef der Verkehrsabteilung der OÖ Landesregierung. Ich denke ich werde den mal näher befragen....
Gesendet von iPad mit Tapatalk
Ja ja , mit auskennen der EU Verordnungen und der im eigenen Land, tun sie sich alle schwer. Ist genau so wie in diesem Beispiel.
: https://www.zuhause-im-wohnmobil.de/wohnmobil-pkw-oder-lkw/
besonders, wenn ich den einen Absatz sehe :
Wieso sollen moderne Wohnmobile hinter LKW her zockeln, aber wackelige Gespanne oder schwere Reisebusse können an bummelnde LKW vorbei ziehen?
Da ist wohl noch viel Arbeit in der EU offen. Wobei auch einige Regionale Regelungen besser sind als das was in Brüssel heraus kommen kann.
Deren Meinung...ein Graubereich..;-)
Das ist kein Graubereich, nur Unwissenheit.
Zur Erinnerung, der Einigungsprozess im Verkehrsausschuss des europäischen Parlamentes folgt immer dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Nur wenn alle Staaten dem Ergebnis zustimmen, wird es verabschiedet.
Damit niemand zu kurz kommt, oder "sein Gesicht" der eigenen Bevölkerung gegenüber verliert, hat man sich darauf geeinigt, dass jedes Mitgliedsland das gemeinsam beschlossene Ergebnis mit eigenen Regelungen zu Hause ergänzen kann.
Diese ergänzenden Regeln dürfen dem beschlossene Ergebnis nicht entgegen Stehen und nicht ausser Kraft setzen. Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die einzelnen nationalen Ergänzungen anzuerkennen. (Ist sinngemäss der übliche Passus in der Einleitung von Gesetzten und Verordnungen)
Das von mir verlinkte Verzeichnis des KBA ist vom Juli 2017, also TOP aktuell. Da hier die Schlüsselnummern noch aufgelistet sind, können sie auch noch verwendet werden.
Die 2007 in der EU beschlossene und 2009 in Rechtskraft erwachsen Zulassungsverordnung für Fzg. kennt erstmals explizit "das Wohnmobil" als eigenständiges Fahrzeug mit "besonderer Zweckbestimmung". Daher macht es "logischerweise" keinen Sinn (eigentlich), die Wohnmobile (in D) bei 2,8to zu splitten/aufzuteilen.
Auch wenn die aktuelle Zulassungsverordnung für die Fahrzeugklasse M1 keine Gewichtsbegrenzung kennt, so bestimmt die 2006 beschlossenen Führerscheinverordnung das Fahrzeuggesamtgewicht, welches man fahren darf.
Alles Klaro?
Jetzt bin ich raus, das ist mir zu hoch
Gruß René
@aufunddavon: also Zulassung u. Fürherschien miteinander zu vergleichen ist so als ob man ein Einfamilienhaus mit einem 100 stöckigen Haus vetgleichen wollte - od wie man bei uns sagt Äpfel mit Birnen vergleichen Denn Zulassung u. Fürherschein haben nun wirlich nichts miteinander zu tun.
Das einziege was die Zulassung u. der Führerschen gemein haben ist dass es um Kraftfahrzeuge geht - so ähnlich wie Äpfel u. Birnen es gemein ist das es Obst ist
Meister Reineke (der wo mit ohne "c" geschrieben sein will ), vielleicht ist es mir entgangen, aber seit wann darf man, z.B. mit der Führerscheinkategorie B, Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M2, M3, N2 bzw. N3 fahren? Oder gar Anhänger der Fahrzeugklasse O2 und O3 mitnehmen?
Das ist keinen Vergleich, sondern ein Zusammenhang. Oder?
Ja genau so wie Birnen und Äpfel Obst sind
Und ja es geht mit b füg n2 od. N3 zu lenken wenn die Voraussetzungen vorliegen
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