Hallo,
bezüglich der Zulassung eines Busses als historisches Verkaufsfahrzeug hat Anne beim Bund angefragt wie es nun um die Mautpflicht steht.
Hier de Antwort, eine Freigabe zur Veröffentlichung liegt vor:
ZitatAlles anzeigen
Lkw-Maut in Deutschland
Sehr geehrte Frau Mettner,
vielen Dank für Ihre E-Mail die uns zuständigkeitshalber vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur bearbeitet übersandt wurde.
Zur Autobahnmautpflicht gelten nachstehende Regelungen:
Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder eingesetzt werden (2. Alternative) und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt.
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen.
Die Mautpflicht nach der 1. Alternative ergibt sich unabhängig davon, ob
- tatsächlich Güter befördert werden,
- die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt
- oder das betreffende KFZ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Soweit Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Ausnahmen von der Mautpflicht bestehen für Fahrzeuge, die nicht unter die jeweiligen Definitionskriterien fallen sowie für die in § 1 Absatz 2 Autobahnmautgesetz (ABMG) aufgeführten Ausnahmetatbestände. Ausschließlich mit Blick auf die 2. Alternative sind auch die Ausnahmen des § 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu berücksichtigen.
Die Gebührenpflicht besteht grundsätzlich auf dem in der Mauttabelle (http://www.mauttabelle.de ) veröffentlichten mautpflichtigen Streckennetz.
Hinsichtlich von Verkaufsfahrzeugen gelten nachstehende Ausführungen:
Verkaufswagen, die als solche in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen sind und mit festmontierten Sonderausstattungen zur Kundenbetreuung sowie für Präsentationszwecke eingesetzt werden, sind von der Autobahnmaut befreit. Voraussetzung dafür ist, dass diese Fahrzeuge aufgrund ihres Umbaus dauerhaft nicht mehr für die Güterbeförderung genutzt werden können und darüber hinaus weder zur regelmäßigen und dauerhaften Teilnahme am Wettbewerb im Güterkraftverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind noch hierfür eingesetzt werden.
Diese Aussage gilt sowohl für die Fahrzeugkombinationen aus Verkaufsfahrzeug und Anhänger als auch bei der Nutzung von Zugfahrzeugen (LKW oder Zugmaschine) in Fahrzeugkombination mit einem Anhänger Verkaufsfahrzeug.
Seit dem Inkrafttreten der Änderung des ABMG zum 1. Januar 2009 unterliegen der Mautpflicht auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden.
Hiernach wird dem Umstand Bedeutung zukommen, ob bei der jeweiligen Fahrt eine Güterbeförderung im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchgeführt wird. Ist dies der Fall, besteht alsdann Mautpflicht.
Beim Einsatz von Verkaufsfahrzeugen, die als solche in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und mit festmontierten Sonderausstattungen zur Kundenbetreuung sowie für Präsentationszwecke eingesetzt werden, für den Güterkraftverkehr besteht somit Mautpflicht.
Leerfahrten ohne Güterbeförderung sowie die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke können mit Verkaufsfahrzeugen, die über die genannten Merkmale verfügen, indes auch zukünftig mautfrei durchgeführt werden.
Oldtimer unterliegen nicht der Mautpflicht. Die Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge dient nicht dem Güterkraftverkehr, insbesondere nicht der Teilnahme am Wettbewerb, sondern der Pflege des Kfz-technischen Kulturguts. Jedoch müssen diese Fahrzeuge mit einem besonderen Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für historische Fahrzeuge (schwarzes Kennzeichen mit dem Zusatzbuchstaben H) oder aber mit einem Rot-kennzeichen nach § 17 FZV für Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer (Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnend mit „07“) in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.
Vorraussetzung ist, dass das betreffende Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination nicht für den Güterkraftverkehr eingesetzt wird. Bitte beachten Sie hierzu die obigen Ausführungen.
Beim Einsatz eines Oldtimerfahrzeuges als Verkaufsfahrzeug (Güterkraftverkehr) besteht Mautpflicht. Leerfahrten ohne Güterbeförderung sowie die Beförderung von Gütern durch Privatpersonen für eigene Zwecke können mit Oldtimerfahrzeugen unter den aufgezeigten Bedingungen indes auch zukünftig mautfrei durchgeführt werden.
Weitere Auskünfte im Hinblick auf die streckenbezogene LKW-Maut können Sie im Internet unter den Adressen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH (TC) erhalten:
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag