Moin ich hätte da mal ne frage ....
Muss ich bei nichtgewerblicher Güterbeförderung die Lenk und Ruhezeiten einhalten und diese aufzeichnen (Fahrerkarte /Unternehmerkarte).Zur Erklärung Lkw der als Wohnmobil genutzt wird soll die Lkw Zulassung behalten.
Lenkzeiten aufzeichnen ?
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Wenn er Lkwzulassung behält mit Sicherheit ja.
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Laut Gesetzes Text nicht,ist aber Beamtendeutsch und da wird dann schwierig
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https://www.ihk-lueneburg.de/b…-_und_Ruhezeiten-data.pdf
[MOD] Link korrigiert /M -
Bin mal gespannt was die Fachleute hier dazu sagen. Aber ich würde mich da informieren wo man sich zu 100% damit auskennt.
Glaube aber nicht das man einen LKW, Egal wie genutzt ohne Karte fahren darf.
Also sofern er noch die LKW Zulassung hat meine ich. -
Wieviel Tonnen zGG hat er?
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Ich Krieg das mit dem link vom Handy leider nicht besser hin
7.49 to -
Ja steht da unter h und das würde ich dann auch so sehen.
Trotzdem würde ich mal die BAG oder so anrufen und fragen.Aber ich dachte wir sprechen von einem Lkw
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Eigentlich sprechen wir von meinem Winterprojekt welches man oder Frau mit der alten Klasse 3 fahren darf
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LKW ist LKW , selbst mit einem H-Kennzeichen muss Du dir eine Sondergenehmigung besorgen um am Sonntag zu fahren( macht zwar keiner ist aber so)
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LKW ist LKW , selbst mit einem H-Kennzeichen muss Du dir eine Sondergenehmigung besorgen um am Sonntag zu fahren( macht zwar keiner ist aber so)
Hast du den Link gesehen und gelesen?
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Und über 7,5to wird Maut fällig, egal ob private Nutzung oder nicht, das ist denen egal.
Ich glaube Lenkzeiten sind bei offensichtlicher privater Nutzung Wurst, aber ob Du eine Scheibe einlegen musst ist vom Land abhängig.
Reineke meinte aber auch mal dass man sich zB. in Österreich auch privat an die Lenkzeiten halten muss.
Das kann wiederum nur über 7,5to der Fall sein. Oder über 3,5? Keine Ahnung...
Was ein elendiges Gehampel... -
Und über 7,5to wird Maut fällig, egal ob private Nutzung oder nicht, das ist denen egal.
Wird bald für alle fällig!
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Als LKW haste eine Aufzeichnungspflicht und die kann bei Verstößen geahndet werden laut Aufzeichnung beim Wohnmobil muss du die Fahrerkarte benutzen darf aber nicht ausgewertet werden. Ruhezeiten unterliegen Du als Wohnmobil nicht.
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Moin,
ZitatMit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet.
Markus
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O.K. wusste ich nicht Danke.
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Sonntagsfahrverbot für LKWs ab 7,5 to, bis 7,49 to. ohne Anhänger darfst man fahren,genauso PKWs die als LKW eingetragen sind, dürfen mit Anhänger Sonntags nicht fahren,
es sei den für Sportzwecke.
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Die Erklärung, warum das Fzg. seine LKW Zulassung behalten soll, ist etwas dürftig. Bedeutet das, dass der LKW prinzipiell als Womo genutzt werden soll, oder nur ab und zu? Also im Sinne eines (Koffer-) Wechselsystems?
Zum Sonn, bzw. Wochenendfahrverbot, auch in Europa, klick Wiki.
Wenn Dein Fzg. die LKW Zulassung behalten soll, dann unterliegt der/die Fahrerin der Lenk- und Ruhezeitverordnung. Auch wenn es eine Privatfahrt ist. Aber die Bedienung der Fahrtenschreibers/Tachographen macht hier den Unterschied.
Der Digi-Tacho muss bei einer Privatfahrt auf "OUT" gestellt werden. Bei einem analogen Tacho muss der Bedienknopf auf "sonstige Arbeiten" (das kleine Quadrat mit dem diagonalen Stich) gestellt werden.
Hintergrund: Nach Einführung der neuen L+R-Zeiten 2006 mit der Verordnung 561/2006 EG, sind viele Berufschauffeure, die wie jedes Jahr auf verschiedenen LKW Treffen am Sa. noch gefahren sind (auch das Kontrollgerät auf out gestellt haben), die Woche darauf bei einer Kontrolle wegen nicht einhalten der L+R-Zeiten gebüsst worden. Das war schon ärgerlich. Die Arbeitgeber haben darauf hin die Touren so gestaltet, dass der Fahrer schon am Fr. "anreisen" konnte.
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Rüdiger, da steht eindeutig
"Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen." Verwaltungsvorschrift zu §30 zu Absatz 3
Heißt für mich alles Private darf Fahren
Markus
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man sich zB. in Österreich auch privat an die Lenkzeiten halten muss.
och, ganz wichtig ist dabei zu wissen, ob:
- mit winterreifen gefahren wird- diesel oder benzinantrieb
- gar noch elektro- oder gasantrieb
- ob die gattin, freundin oder anders wesen dabei ist- klein oder große hunde mitfahren werden
- die täglichen medikamente konsumiert wurden
- nicht zu vergessen, mit welchen schuhen, sandalen o.ä. gefahren wirderst dann kommt das problem, ob die fahrertür aufsperren kannst oder so
leute sonntag is.....
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