Danke!
Das bestätigt, was ich die ganze Zeit gesagt habe.
Grüsse Geepee
Du bist aber hier in nrw-das muß nicht in allen bundesländern gleich sein-oder?
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Das bestätigt, was ich die ganze Zeit gesagt habe.
Grüsse Geepee
Du bist aber hier in nrw-das muß nicht in allen bundesländern gleich sein-oder?
Meise: vieleicht noch den ganzen deutschen bundesländern - aber leider nicht im ausland u. das ist meiner Meinung nach eines der größten Probleme
Das kann doch irgendwie nicht sein. Bundesweit müsste das ja wohl einheitlich sein. Und im Ausland kann ich mir das auch nicht vorstellen. Was ist denn z.B. mit diesem Riesenbus mit Garage aus Schweden. Wenn der dort zugelassen ist, kann er doch damit auch nach Deutschland fahren, selbst wenn das Womo hier so nicht zulassungsfähig wäre, oder täusche ich mich da? Das wäre ja vollkommen idiotisch, aber zuzutrauen ist den Gesetzeschreibern natürlich alles, da will ich mal lieber keine Idiotie ausschliessen, das haben sie ja schon oft genug bewiesen...
Mit ungläubigen Grüssen Geepee
Das Fzg. schon grundsätzlich schon - aber nicht der Fahrer mit seinem Führerschein - da kanns Probleme geben wenn er nicht die richtige Klasse hat - der alte 2er (ich glaub das ist der graue FS bei euch) berechtigt euch in Deutschland zum Teil zu mehr als es im Ausland der Fall ist - und da seh ich das große Problem
das wiederum, ist eigentlich kein problem,
wenn ich in deutschland mein fahrzeug mit dem führerschein bewegen darf,
dann darf ich das auch im ausland.
und umgekehrt wohl auch, was im ausland erlaubt ist, müßen
die deutschen ordnungshüter auch schlucken.
das wiederum, ist eigentlich kein problem,
wenn ich in deutschland mein fahrzeug mit dem führerschein bewegen darf,
dann darf ich das auch im ausland.
und umgekehrt wohl auch, was im ausland erlaubt ist, müßen
die deutschen ordnungshüter auch schlucken.
So habe ich eigentlich auch immer gedacht. Aber "Reinecke S208" weiss da natürlch evtl. mehr, er ist doch Polizist oder wie war das? Wenn das wirklich so ist, muss man sich dann wohl vorher schlau machen und die entsprechenden Länder meiden. Ich glaube Deutschland ist da eher liberal.
Grüsse Geepee
Zitatdas wiederum, ist eigentlich kein problem,
wenn ich in deutschland mein fahrzeug mit dem führerschein bewegen darf,
dann darf ich das auch im ausland.
und umgekehrt wohl auch, was im ausland erlaubt ist, müßen
die deutschen ordnungshüter auch schlucken.
....das gilt aber nur für die einheitlichen Klassen - kritisch sind in diesem Zusammenhang die nationalen Codes - das sind die 2-3 stelligen Zahlencodes auf dem neuen Führerschein, wenn ich mich recht entsinne sind die Codes die mit 0 beginnen sind medizinische Gründe z.b. 01.06 Brille oder Kontaktlinsen, dann kommen Fahrzeuganpassungen usw. Diese Codes gelten in der gesamten EU / EWR.
Kritisch sind die nationalen Codes -diese sind dreistellig z.b. 105 in A bedeutet der Inhaber darf mit seinem C einen unbesetzten Bus lenken aber nur innerhalb von A sein Kollege aus D darf dasselbe, wenn bei seinem deutschen Führerschein 172 eingetragen ist....
Ich Hänge mal ne Liste mit den Codes an.
Folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes werden im ganzen EWR verwendet
Die angeführten zweistelligen Zahlencodes sind im gesamten EWR zu verwenden. Damit wird erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich und verständlich sind, weil es keine sprachlichen Barrieren mehr gibt.
Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 verwendet.
Lenker (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
Fahrzeuganpassungen
10. Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe ... wird mit der 8. Novelle der FSG-DV geändert auf "10.02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)"
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
20. Angepasste Bremsmechanismen
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
40. Angepasste Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
42. Angepasste(r) Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
43. Angepasster Lenkersitz
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
44. Anpassungen an Krafträdern
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
Verwaltungsangelegenheiten
70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)
72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73. Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) ... diese Fassung eingeführt mit der 8. Novelle der FSG-DV
79. (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg (in Österreich nicht in Verwendung)
79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat (in Österreich nicht in Verwendung)
81. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat (in Österreich nicht in Verwendung)
90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges
90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (z.B. 95.01.01.2012) ... eingeführt mit der 7. Novelle der FSG-DV
96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt
97. Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt
Folgende Zahlencodes werden mit ausschließlicher Geltung für Österreich verwendet
Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit ausschließlicher Geltung für das österreichische Staatsgebiet vorgenommen werden. Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung bereits ungültig ist (!) ...
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu verlängern
Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, eingetragen.
105 (ab TT.MM.JJJJ) Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (die Eintragung des Klammerausdrucks erfolgt erst seit 17. März 2000) ... gestrichen mit der 7. Novelle der FSG-DV
Der Code 105 ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Einerseits hat er immer wieder zu Unsicherheiten bei den Führerscheinbesitzern geführt, die fälschlich der Meinung waren, die Lenkberechtigung sei in irgendeiner Weise eingeschränkt. Eine wirkliche Notwendigkeit für diesen Code gibt es im Übrigen nicht, da (ähnlich wie beim Probeführerschein) diese Berechtigung sehr einfach mittels des Erteilungsdatums errechnet werden kann. Mit der Einführung des Codes 95 tritt zusätzlich das Problem auf, dass eine Eintragung beider Codes (95 und 105 jeweils mit zusätzlicher Datumsangabe) platzmäßig am Scheckkartenführerschein nicht unterzubringen ist. Es wird jedoch einer ausreichenden Information der Exekutivorgane bedürfen, die klar macht, dass die gegenständliche Berechtigung (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) auch ohne Code 105 möglich ist und das Bestehen dieser Berechtigung im Anlassfall zu errechnen ist. [aus den Erläuterungen zur 7. Novelle der FSG-DV]
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von 125-cm3-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994
113 Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
Ab 19. Jänner 2013 werden folgende zusätzliche Codes benötigt:
114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Um die Berechtigung zum Lenken dreirädriger Kraftfahrzeuge für Lenkberechtigungen der Klasse B (vor dem 19.1.2013 erteilt) beibehalten zu können, ist die Verwendung der EU-Codes 79.03 und 79.04 erforderlich. Code 114 ist daher obsolet, da dessen Bedeutung vollkommen von Code 79.03 umfasst ist. Da es sich jedoch um einschränkende Codes handelt, dürfen diese nicht bei Klasse B eingetragen werden, sondern müssen bei Klasse A eingetragen werden.
Es ist daher bei jeder Neuausstellung eines Führerscheines der Klasse B (ohne Besitz von Motorradklassen), wenn die Lenkberechtigung vor dem 19.1.2013 erteilt wurde, zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A mit den Codes 79.03 und 79.04 einzutragen. Die Klassen A1 und A2 sind dabei am Führerschein nicht zu befüllen!
115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
117. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern
118. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
Obwohl in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2006/126/EG ausdrücklich erwähnt ist, dass die Mopedberechtigung gegebenenfalls mittels nationalem Code eingeschränkt werden kann, wurden die beiden harmonisierten Codes 79.01 und 79.02 geschaffen. Die für den gleichen Zweck geschaffenen nationalen Codes 117 und 118 sind daher obsolet. Auch wenn in § 3 Abs. 2 ausdrücklich die Eintragung dieser beiden Codes geregelt ist, sind in richtlinienkonformer Vorgangsweise an deren Stelle die Codes 79.01 und 79.02 zu verwenden. Code 117 entspricht 79.01 und Code 118 entspricht 79.02. Bei diesen Codes handelt es sich um einschränkende Codes, d.h. die Klasse AM umfasst an sich die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien. Besitzt oder erwirbt jemand die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien, ist KEIN Code einzutragen. Die Codes 79.01 und 79.02 sind sowohl bei Ersterteilungen der Klasse AM als auch bei Umschreibungen von Mopedausweisen zu verwenden.
Code 79.01 entspricht im Wesentlichen den Motorfahrrädern und Code 79.02 den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Dreirädrige Kraftfahrzeuge, die in die Klasse AM fallen, sind nach österreichischem KFG unter die Kategorie Motorfahrrad zu subsumieren, fallen jedoch nach dem Wortlaut des Codes 79.02 in die andere Fahrzeugkategorie. Da gemäß § 41a Abs. 3 die bestehenden Rechte unberührt bleiben, ist Code 79.01 – INNERSTAATLICH – dahingehend auszulegen, dass mit diesem Code Motorfahrräder gelenkt werden dürfen und diese Fahrzeugkategorie gemäß der Definition des § 2 Abs. 1 Z 14 KFG auch dreirädrige Kraftfahrzeuge umfasst. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Auslegung im Ausland nicht gilt, d.h. dass im Ausland tatsächlich zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Klasse AM ohne Code bzw. mit Code 79.02 erforderlich ist.
Anerkennung von Lenkberechtigungen für die Klasse C1 des Fürstentums Liechtenstein mit Code 118
Aufgrund wechselseitiger Vereinbarung mit den liechtensteinischen Behörden wird die nationale Sonderberechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gegenseitig anerkannt. Es dürfen daher Besitzer von liechtensteinischen Lenkberechtigungen für die Klasse C1, in die der Code 118 eingetragen ist, in Österreich alle Feuerwehrfahrzeuge lenken. Umgekehrt dürfen Besitzer von österreichischen Feuerwehrführerscheinen (mit Klasse B) in Liechtenstein alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.
Nur in Deutschland gemäß Fahrerlaubnisverordnung FeV
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach im Rahmen der weiteren Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 weggefallen, vormals: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die nationalen deutschen Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
(Quelle fuerbock.at & Wiki)
Das sieht ja richtig klasse aus!
Das ist ja noch schlimmer als ich gedacht hätte!!!! Am meisten ärgert mich das diese Typen, die sich so einen Mist ausdenken auch noch von meinen Steuergeldern bezahlt werden. Das sind doch alles hochbezahlte Beamte die sowas verzapfen. Da wundert sich noch einer über Staats und Europaverdrossenheit? Ich nicht - das wollte ich mal loswerden und mehr fällt mir dazu nicht ein.
Grüsse Geepee
Meine Fresse, das ist ja abartig.
dann darf ich das auch im ausland.
Da muss ich dir widersprechen - z.B. in Österreich ist es seit mehreren Jahren erlaubt mit 17 einen PKW zu lenken - aber erst seit knapp einem halben Jahr darf man damit in Deutschland fahren und da bin bin ich mir nicht sicher ob das in ganz Deutschland so ist.
In anderen Staaten ist das nicht erlaubt. Ich hätt da was aus beruflicher Sicht was zusammengestellt u. das hab ich mal angehängt. Ist aber noch nicht sauber u. stellt nur ein Konzept dar - Feinheiten wurden gar nicht herausgearbeitet, dfa dies den Rahmen einer Information sprengen würde.
Da muss ich dir widersprechen - z.B. in Österreich ist es seit mehreren Jahren erlaubt mit 17 einen PKW zu lenken - aber erst seit knapp einem halben Jahr darf man damit in Deutschland fahren und da bin bin ich mir nicht sicher ob das in ganz Deutschland so ist.
In anderen Staaten ist das nicht erlaubt. Ich hätt da was aus beruflicher Sicht was zusammengestellt u. das hab ich mal angehängt. Ist aber noch nicht sauber u. stellt nur ein Konzept dar - Feinheiten wurden gar nicht herausgearbeitet, dfa dies den Rahmen einer Information sprengen würde.
Ich glaube ich will garnicht wissen, was sich die Kopfkranken da alles ausgedacht haben!!! (Ich hab ehrlich gesagt auch nicht reigeschaut - sorry!)
Wenn ich die Liste von "Leandler" sehe reicht mir das vollkommen. Ich denke, dass ich einigermassen legal unterwegs bin und der Rest geht mir am A... vorbei.
Mich tröstet ja noch der Gedanke, dass die meisten Gesetzeshüter auch nicht mehr durchblicken, es genauso abseitig finden und im Zweifel nicht die geringste Lust verspühren sich auf eine irgendeine sinnfreie Diskusionen über Sachen, die kein Schwein interessiert, einzulassen. Also lassen wir die überbezahlten nichtsnutzigen Gesetzgebungsparasiten vor sich hinschreibseln und gelebt wird, was Sinn macht. Wenn ich dann wirklich irgendwas so falsch gemacht habe, dann müssen sie mich eben verhaften... Schande auf mein Haupt. Aber so lange, wie ich für das genaue Eruieren der exakten Details verbrauchen würde, dauert keine Haft....
Was mich richtig ärgert ist, dass ich diese Parasiten für ihren Mist auch noch bezahlen muss, aber das erwähnte ich ja weiter oben schon...
Fatalistische Grüsse Geepee
Wollt ihr immer noch nicht hören mit Post`s die aus Halbwissen kommen und Wissen dass vom Hören Sagen stammt Soll jetzt mal bitte einer schreiben, was er aus den letzten 91 Beiträgen konkretes und Stichhaltiges gelernt hat
Mein Beileid. Gute Nacht.
Flori
Ich finde in Post 92 steht alles drin...
Guats Nächtle
Geepee
Hi,
Da die anderen Sitze ja nicht besetzt sind, und nur 9 eingetragen sind ist das auch so weit richtig!
Ob klasse 2 oder C... LKW bis 9 Personen kann man immer fahren, und wenn ein Bus nur 9 eingetragen hat, dann ist das eben auch nur ein 9 Sitzer. Der Rest ist "Deko"... so muss man das auch bei ener eventuellen Kontrolle von BAG oder Polizei auch verkaufen... wenn die Beamten einen gut gesonnen sind, ist das sicher kein Problem... Nicht vergessen der Ton macht die Musik!!! Denn die Jungs können es fordern das die übrigen Sitze gekennzeichent sein müssen und auch auf so eine Eintragung im Schein steht! "Weitere Sitze dürfen während der Fahrt auf öfftl. Strtassen nicht benutzt werden!" Damit ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite!
Denn ihr wisst ja, im Falle eines Falles, hat es dir gute Dame vom Amt nicht schriftlich gegeben und hat es dir SO nicht gesagt...
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