Änderung EU-Verordnungen wg. Covid (u.a. sog. Omnibus-II-Verordnung)

  • Moin,


    das hatte ich gerade in meinen Mails, vielleicht braucht es der ein oder andere als Diskussionshilfe, wenn er mal angehalten wird. Sind ja auch gewerbliche hier im Forum unterwegs:


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    Zu den Inhalten im Einzelnen:



    Artikel 2 - Bezug Richtlinie 2003/59/EG:


    Die Gültigkeit der Berufskraftfahrerqualifikationsbescheinigung ist im Falle des Eindrucks des Codes "95" im Führerschein pauschal um 10 Monate verlängert (Absatz 3), für den Fall der Ausstellung einer separaten, amtlichen Berufskraftfahrerqualifikationsbescheinigungskarte gilt das nur, sofern diese Bescheinigungskarte gemäß Aufdruck zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde (Absatz 5).


    Abweichende, längere Gültigkeiten können sich in beiden Fällen ergeben, sofern die Qualifikationsbescheinigungen bereits durch die im Mai 2020 verteilte VO (EU) 2020/698 verlängert worden waren (nach damaliger Regelung um 7 Monate ab eingedrucktem Ablaufdatum, sofern dieses zwischen 01.02.2020 und 31.08.2020 lautete) und diese Verlängerung zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde. In diesen Fällen wird die Gültigkeit erneut um entweder 6 Monate oder bis zum 01.07.2021 verlängert, wobei die für den Betroffenen günstigere Variante Anwendung findet (Absätze 4 & 6).



    Artikel 3 - Bezug Richtlinie 2006/126/EG


    Die Gültigkeit von Führerscheinen, die laut Eindruck zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre, gilt als um zehn Monate verlängert (Absatz 1), so auch die der damit ausgewiesenen Fahrerlaubnis!


    Ist die Gültigkeit bereits durch VO (EU) 2020/698 (ebenfalls für 7 Monate bei Ablauf zwischen 01.02.2020 und 31.08.2020) verlängert worden und diese Verlängerung läuft im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 aus, so gilt die erneute Verlängerung für die Dauer von 6 Monaten, oder bis zum 01.07.2021, je nachdem welcher Fall für den Betroffenen günstiger ist (Absatz 2).



    Artikel 4 - Bezug VO (EU) 165/2014


    Wo technische Nachprüfungen an elektronischen Fahrtenschreibern zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 erforderlich werden, gilt die Frist dafür als um 10 Monate verlängert (Absatz 1).


    Die behördliche Höchstbearbeitungszeit für die Erneuerung von Fahrerkarten verlängert sich auf zwei Monate. Fahrer, die aufgrund dessen nicht rechtzeitig eine verwendbare Karte erhalten, dürfen unter den gleichen Voraussetzungen weiter fahren, als sei die Karte gestohlen oder zerstört, sofern sie eine Neubeantragung nachweisen können (Absatz 2 & 3).



    Artikel 5 - Bezug RL 2014/45/EU


    Wo Maßnahmen der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 erforderlich werden, gilt die Frist dafür als um 10 Monate verlängert (Absatz 1), gleiches gilt für die Gültigkeitsdauer diesbezüglicher Prüfbescheinigungen (Absatz 2).



    Artikel 7 - Bezug VO (EG) 1072/2009


    Gemeinschaftslizenzen für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (blaue EU-Lizenzen) deren Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 endet, gelten als um 10 Monate verlängert. Gleiches gilt für die in Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Kopien dieser Lizenzen (Absatz 1).


    Fahrerbescheinigungen für bestimmte Drittstaatenangehörige, die bei einem Unternehmen mit Gemeinschaftslizenz beschäftigt sind, gelten unter denselben zeitlichen Voraussetzungen als verlängert (Absatz 2).



    Art. 8 - Bezug VO (EG) 1073/2009


    Gemeinschaftslizenzen für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, deren Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 endet, gelten als um 10 Monate verlängert, gleiches gilt für beglaubigte Kopien (Absatz 1).

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    LG

    Snaky

  • Nochmal ich:



    Bei diesem Punkt ....


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    Artikel 5 - Bezug RL 2014/45/EU


    Wo Maßnahmen der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 erforderlich werden, gilt die Frist dafür als um 10 Monate verlängert (Absatz 1), gleiches gilt für die Gültigkeitsdauer diesbezüglicher Prüfbescheinigungen (Absatz 2).

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    will sich Deutschland wohl rausnehmen, aus dem EU Recht. Deshalb würde ich persönlich bei HU/TÜV wie oben beschrieben, vorsichtig sein, bis die endgültige Entscheidung durchsickert. Ist schon auch ein ziemlich undurchsichtiges Theater.




    Nochmal Grüße


    Snaky

  • Zehn Monate Verlängerung der TÜV-Frist wäre doch auch für uns Privatfahrer einmal ne gute Corona-Nachricht.

    Aber es ist wohl so, dass die Europa-News negativ werden, wenn die Corona-News positiv sind...


    meint mit Gruß an alle

    der KnastEki 8)

    Glauben Sie nicht, es gäbe keinen Grund, Sie zu verhaften. (Frei nach Hitchcock)

  • Laut der Leitung der Trainingsabteilung eines namenhaften Anbieters für SP-Schulungen, ist der Sachverhalt folgender:


    Die EG-Richtlinien, also auch die 2014/45/EU, haben den Chrakter einer Empfehlung. Daher "Richtlinie" und nicht "Verordnung" oder gar "Gesetz". D.h. die Mitgliedsländer dürfen das Niveau der Richtlinien nicht unter- aber gerne überschreiten.


    Deswegen kann es überhaupt in Deutschland die SP geben. Anforderungen der EU werden dadurch übererfüllt.

    Mit den Corona-Ausnahmen ist es genauso, man kann sie übernehmen, muss aber nicht.


    Also §29 StVZO bleibt wie gehabt in Kraft!! Es ist, zum Glück!, nicht geplant die Erleichterungen für die Technische Überwachung umzusetzten.


    Frohes Schaffen, Thomas

  • Die EU ist mal wieder hinterher. Die Regelung zur Verlaengerung fuer die 95 gibts hier schon seit April 2020.


    Gruss

    Stephan

    You can`t buy happiness, but you can buy a Scania, which is the same ting.

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