Moin,
das hatte ich gerade in meinen Mails, vielleicht braucht es der ein oder andere als Diskussionshilfe, wenn er mal angehalten wird. Sind ja auch gewerbliche hier im Forum unterwegs:
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Zu den Inhalten im Einzelnen:
Artikel 2 - Bezug Richtlinie 2003/59/EG:
Die Gültigkeit der Berufskraftfahrerqualifikationsbescheinigung ist im Falle des Eindrucks des Codes "95" im Führerschein pauschal um 10 Monate verlängert (Absatz 3), für den Fall der Ausstellung einer separaten, amtlichen Berufskraftfahrerqualifikationsbescheinigungskarte gilt das nur, sofern diese Bescheinigungskarte gemäß Aufdruck zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde (Absatz 5).
Abweichende, längere Gültigkeiten können sich in beiden Fällen ergeben, sofern die Qualifikationsbescheinigungen bereits durch die im Mai 2020 verteilte VO (EU) 2020/698 verlängert worden waren (nach damaliger Regelung um 7 Monate ab eingedrucktem Ablaufdatum, sofern dieses zwischen 01.02.2020 und 31.08.2020 lautete) und diese Verlängerung zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde. In diesen Fällen wird die Gültigkeit erneut um entweder 6 Monate oder bis zum 01.07.2021 verlängert, wobei die für den Betroffenen günstigere Variante Anwendung findet (Absätze 4 & 6).
Artikel 3 - Bezug Richtlinie 2006/126/EG
Die Gültigkeit von Führerscheinen, die laut Eindruck zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 abgelaufen wäre, gilt als um zehn Monate verlängert (Absatz 1), so auch die der damit ausgewiesenen Fahrerlaubnis!
Ist die Gültigkeit bereits durch VO (EU) 2020/698 (ebenfalls für 7 Monate bei Ablauf zwischen 01.02.2020 und 31.08.2020) verlängert worden und diese Verlängerung läuft im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 aus, so gilt die erneute Verlängerung für die Dauer von 6 Monaten, oder bis zum 01.07.2021, je nachdem welcher Fall für den Betroffenen günstiger ist (Absatz 2).
Artikel 4 - Bezug VO (EU) 165/2014
Wo technische Nachprüfungen an elektronischen Fahrtenschreibern zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 erforderlich werden, gilt die Frist dafür als um 10 Monate verlängert (Absatz 1).
Die behördliche Höchstbearbeitungszeit für die Erneuerung von Fahrerkarten verlängert sich auf zwei Monate. Fahrer, die aufgrund dessen nicht rechtzeitig eine verwendbare Karte erhalten, dürfen unter den gleichen Voraussetzungen weiter fahren, als sei die Karte gestohlen oder zerstört, sofern sie eine Neubeantragung nachweisen können (Absatz 2 & 3).
Artikel 5 - Bezug RL 2014/45/EU
Wo Maßnahmen der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 erforderlich werden, gilt die Frist dafür als um 10 Monate verlängert (Absatz 1), gleiches gilt für die Gültigkeitsdauer diesbezüglicher Prüfbescheinigungen (Absatz 2).
Artikel 7 - Bezug VO (EG) 1072/2009
Gemeinschaftslizenzen für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (blaue EU-Lizenzen) deren Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 endet, gelten als um 10 Monate verlängert. Gleiches gilt für die in Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Kopien dieser Lizenzen (Absatz 1).
Fahrerbescheinigungen für bestimmte Drittstaatenangehörige, die bei einem Unternehmen mit Gemeinschaftslizenz beschäftigt sind, gelten unter denselben zeitlichen Voraussetzungen als verlängert (Absatz 2).
Art. 8 - Bezug VO (EG) 1073/2009
Gemeinschaftslizenzen für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, deren Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 endet, gelten als um 10 Monate verlängert, gleiches gilt für beglaubigte Kopien (Absatz 1).
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LG
Snaky