Sicherheitsgurte im Wohnmobil

  • Da das Thema hier und da immer wieder angeschnitten wird, hier was der ADAC schreibt:



    Sicherheitsgurte


    Für alle vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" sind auf den hinteren Sitzplätzen keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben, aber wünschenswert. Erforderlich sind jedoch wirksame Haltevorrichtungen für Sitze, die nach vorne frei bzw. quer zur Fahrtrichtung sind, z. B. Sicherheitsgurte, Haltegriffe, gepolsterte Haltestangen und gepolsterte Flächen unmittelbar neben bzw. vor den Sitzen. Im Ernstfall werden manche dieser Vorrichtungen sicher nicht den gewünschten Schutz bieten. Sicherheitsgurte sollen möglichst an der vom Hersteller des Basisfahrzeugs empfohlenen Stelle verankert sein.
    Vorhandene freiwillig eingebaute Sicherheitsgurte müssen aus versicherungsrechtlichen Gründen verwendet werden und in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Sie sind am Prüfzeichen zu erkennen.


    Für alle ab dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" besteht ab diesem Tag Ausrüstungspflicht mit Dreipunktautomatikgurten für die äußeren Sitze unmittelbar hinter der Windschutzscheibe und mit "Beckengurten" für alle anderen Sitze, auch die für den Fahrbetrieb genehmigten Sitze im Wohnteil. Ausgenommen von der Ausrüstungspflicht sind Klappsitze und nicht nach vorne gerichtete Sitze. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen gem. § 21 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angelegt werden.


    Für alle ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" besteht ab diesem Tag Ausrüstungspflicht mit Dreipunktautomatikgurten für die vorderen Sitze. Für die mittleren vorderen Sitze genügen "Beckengurte", wenn die Windschutzscheibe außerhalb des "Kopfaufschlagbereichs" liegt. Alle anderen Sitze, auch die für den Fahrbetrieb zugelassenen Sitze im Wohnteil, benötigen "Beckengurte", also auch Klappsitze und nicht nach vorne gerichtete Sitze. Für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze bestehen keine Vorschriften über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten. Bei Wohnmobilen bis zu einem zGG von 2,5 t müssen zusätzlich alle übrigen äußeren Sitze, auch die für den Fahrbetrieb zugelassenen äußeren Sitze im Wohnteil, mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.


    Für alle ab dem 1. Oktober 2001 in Verkehr gekommenen So. Kfz-Wohnmobile besteht ab diesem Tag Ausrüstungspflicht mit Automatik-Dreipunkt-Gurten für alle Seitensitze. Alle übrigen Sitze müssen mit Beckengurten ausgerüstet sein. Die Ausrüstungspflicht mit Automatik-Dreipunkt -Gurten gilt jedoch nur für Sitze, die für den üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.


    Seitlich gerichtete Sitze sind für alle Fahrzeuge, die ab dem 20.10.2007 in Verkehr gekommen sind, während der Fahrt nicht mehr zulässig.



    Personenbeförderung

    Für die Besetzung von Wohnmobilen gilt, wie für alle anderen Kfz auch, der § 23 StVO.


    Eine vorschriftsmäßige Besetzung bedeutet, dass primär die vorgesehenen Sitzplätze, also die Sitzplätze, die im Fahrzeugbrief und -schein eingetragen sind und in der Regel mit geprüften Sicherheitsgurten ausgestattet sind, besetzt werden. Die Bewegungsfreiheit und die Sicht des Fahrers darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten dürfen darüber hinaus im Einzelfall auch mehr Personen mitgenommen werden, soweit geeignete Sitzmöglichkeiten bestehen (siehe Definition, nächster Absatz). Wir raten jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen davon ab. Nach einem Verkehrsunfall kommt möglicherweise die Versicherung für entstandene Personenschäden nicht auf. Auch sind Sicherheitsgurte auf diesen zusätzlichen Sitzgelegenheiten nicht vorhanden, was ein erhöhtes Risiko und eine höhere Verletzungsgefahr für die Insassen bedeutet.


    Definition:
    Die Sitzfläche sollte eine Breite von 450 mm und eine Tiefe von ca. 380 mm besitzen, die Rückenlehne sollte 600 - 700 mm hoch sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen gepolstert sein; auf gute Befestigung der Polsterung, z. B. mit großem Klettverschluss, Druckknöpfen, Spannriemen oder dergleichen, ist zu achten (lose Polster sind nicht zulässig). Wände in Kopfnähe sind abzupolstern, z. B. Schrankwand neben Sitz quer zur Fahrtrichtung, oder Wand hinter dem Sitz.


    Der Alkoven zählt nicht zum Wohnteil. Bei den Liegen im Alkoventeil handelt es sich nicht um Sitze, so dass allein aus diesem Grund eine Beförderung von Personen auf diesen Flächen nicht in Betracht kommt. Rechtsprechung hierzu ist allerdings - soweit ersichtlich - bislang nicht vorhanden.


    Es muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Fahrzeugführer gegeben sein. An die technische Ausführung werden keine hohen Ansprüche gestellt, es genügt z. B. durch im Führerhaus deutlich hörbare Klopfzeichen. Sofern es sich jedoch um ein Wohnteil auf Lkw-Fahrgestell mit separatem Wohnaufbau handelt, sind besondere optische oder akustische Einrichtungen zur Verständigung erforderlich.
    Kinderbeförderung


    Seit dem 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, auf allen Plätzen nur noch mit speziellen Rückhalteeinrichtungen befördert werden. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (siehe oben). Hiervon darf auf Rücksitzen nur abgewichen werden, wenn durch die Sicherung anderer Personen keine Möglichkeit zur Befestigung von Rückhalteeinrichtungen besteht.



    Vielleicht wäre es eine Idee "Standardthemen" vorne im Forum anzuheften? Z.B. "Sicherheitsgurte im Wohnmobil", "Minimalausstattung zur Zulassung als Wohnmobil" … ?

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