aber hilft mir glaube ich auch nicht weiter
Hmm...irgendwo muss doch der Geltungsbereich stehen und folglich auch die Ausnahmen dafuer.
Gruss
Stephan
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Neues Benutzerkonto erstellenaber hilft mir glaube ich auch nicht weiter
Hmm...irgendwo muss doch der Geltungsbereich stehen und folglich auch die Ausnahmen dafuer.
Gruss
Stephan
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke
nicht mehr als 50 km beträgt;
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Aus-
übung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens
und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht
die Haupttätigkeit darstellt.
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet
werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet
und ihrer Aufsicht unterliegt;
d) Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet
werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt
werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder
Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge,
die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die
zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als
historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet
werden.
Das scheinen alle Ausnahmemoeglichkeiten zu sein.Immerhin fuer die H Schilder gibts ne Ausnahme.
http:// http://www.gewerbeaufsicht.bad…ervlet/is/16504/1_1_2.pdf
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16504/1_1_2.pdf
Gruss
Stephan
Wir reden hier aber von schweren Wohnmobilen oder auch M1 Fahrzeugen und nicht von Nutzfahrzeugen.
Ich weiß das ist ein schwieriges Thema.
Uwe
Hier das Schreiben,
ich hoffe ich verstoße nicht gegen die Datenschutz-Richtlinien.
Wenn doch , Martin sagt Bescheid!!
[MOD] gescsannter Brief gelöscht. Ja Helmut, das können wir leider nicht machen, kann mächtig Ärger geben. /M
Ich weiß das ist ein schwieriges Thema
Da hast du Recht.
Wir reden hier aber von schweren Wohnmobilen oder auch M1 Fahrzeugen und nicht von Nutzfahrzeugen.
Ein Nutzfahrzeug (Nfz), auch Nutzkraftwagen (Nkw), ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Personen oder Gütern bestimmt ist, oder zum Ziehen von Anhängern, aber kein Kraftradist[1], sondern beispielsweise ein Omnibus, ein Lastkraftwagen, eine Zugmaschine oder ein Kranwagen.
Die umschreibung in M1 oder was anderes hat ja nichts mit der Homologation als Bus zu tun. Der Verwendungszweck wird nur geaendert ( mit seinen Vorzuegen ).
Ein Bus bleibt technisch ein Nutzfahrzeug auch wenn er als Wohnmobil genutzt wird.
Fuer einen mindestens 30 Jahre alten Bus im Originalzustand bekommst du ein H- Kennzeichen und bist vom Fahrtenschreiber befreit, fuer das gleiche Fahrzeug mit zeitgemaessem Campingausbau als M1
bekommst du das Schild auch und bist somit auch dann befreit. Oder nicht ?
Versuchen wir es anders herum : Wo steht geschrieben das Wohnmobile der Klasse M1 Aufzeichnungsgeraete haben muessen ? Haben 8to N&B Womos eins ? Gelten Lenk und Ruhezeiten fuer einen 10to Clouliner M1?
Meiner Ansicht nach ist das alles hinfaellig sobald Wohnmobil M1 in den Papieren steht. Das bedeutet nicht das ich Recht habe , konnte aber nichts finden was mich vom Gegenteil ueberzeugt.
Der Zettel von roxi bestaetigt das nur.
Gruss
Stephan
Der Fahrtenschreiber entfällt nur wenn das Fahrzeug bei der Erstzulassung schon einen Wohnmobil ist , so die Aussage von N+B .
Umgeschriebene Wohnmobile benötigen im Ausland einen Fahrtenschreiber zur Geschwindigkeitsaufzeichnung.
Ganz schön kompliziert!
Lies mal zwischen den Zeilen bei Roxis Brief
Uwe
Umgeschriebene Wohnmobile benötigen im Ausland einen Fahrtenschreiber zur Geschwindigkeitsaufzeichnung.
Welches Ausland meinst du genau ? M1 Fahrzeuge die nachtraeglich umgeschrieben wurden brauchen hier keinen Fahrtenschreiber dafuer. Geschwindigkeitsanzeige muss man haben , sonst nichts.
Viele haben einen weil keine Lust auf Umbau, aber der muss weder geeicht noch benutzt werden.
Nach mehrmaligem lesen des Schreibens von roxi bleibe ich bei meiner Ansicht. Das keine Fahrzeugdaten vorlagen scheint nicht relevant da allgemein M1 Fahrzeuge genannt sind die den genannten Vorgaben entsprechen.
Allerdings steht in dem EU Regelwerk sehr viel "sollte, koennte " was auf absolute Einigkeit in den Laendern hinweist
Schwierige Sache das.....
Gruss
Stephan
Roxi hat der Behörde nicht erzählt das er einen alten Bus zum Wohnmobil umgebaut hat, daher hat das Schreiben für mich keine Rechtsgrundlage.
Uwe
Jetzt muss ich das letzte mal meinen Senf dazu geben.
Diese diskurrierei hatte wir hier schon x-mal,
ich weiß nicht was da so schwierig ist das zu begreifen
Jeder der Bus/Fahrzeug der als Wohnmobil/M1 zugelassen ist, braucht keinen Fahrtenschreiber,
ist einer vorhanden, muss er nicht benutzen und auch nicht eichen lassen.
Das geht doch aus dem Schreiben vom Verkehrsministerium klar hervor,
der guten Frau hatte ich in meiner Anfrage ganz genau erklärt das mein Bus als Wohnmobil zugelassen werden soll
@Uwe
Wo ist dein Problem,
schreib halt selber ans Ministerium wenn die mein Schreiben nicht reicht
Immer freundlich bleiben !
Ich werde in Deutschland auch mal nachfragen, Danke für deine Mühe.
Und übrigens hab ich kein Problem
Uwe
Mit mir sowieso nicht
Ich habe einen Fahrtenschreiber drin und benutze / eiche den seit 2012 nicht mehr.
Vor 3 Wochen bei einer eingehenderen Autobahn-Polizeikontrolle, meinte der Kontrolletti: "ich nehme an, sie fahren ohne Tachoscheibe?" Ich: "ja" Er: "OK".
Das wars. Vielleicht wusste er was er tut, oder auch nicht... Mir ist das schnurz, wenns so abläuft
Ich habe einen Fahrtenschreiber drin und benutze / eiche den seit 2012 nicht mehr.
Vor 3 Wochen bei einer eingehenderen Autobahn-Polizeikontrolle, meinte der Kontrolletti: "ich nehme an, sie fahren ohne Tachoscheibe?" Ich: "ja" Er: "OK".
Das wars. Vielleicht wusste er was er tut, oder auch nicht... Mir ist das schnurz, wenns so abläuft
Für Deutschland ist das ja auch genau sooooo okay.
Aber leider nicht für den Rest von Europa.
Ich möchte nur Rechtssicherheit bevor ich den Fahrtenschreiber ausbaue, sonst nichts
Uwe
Uwe, bist Du im ADAC?
Wernn ja kannst Du die Rechtsabteilung wg. einer rechtsverbindlichen Info kontaktieren. Als Grund würde ich Urlaubsfahrt ins Ausland angeben.
Gruß,
Rainer
Was du nicht verbaut hast-kann auch nicht kontrolliert werden-oder?
Ja Rainer , bin ich .
Gute Idee
Alles anzeigenUwe, bist Du im ADAC?
Wernn ja kannst Du die Rechtsabteilung wg. einer rechtsverbindlichen Info kontaktieren. Als Grund würde ich Urlaubsfahrt ins Ausland angeben.
Gruß,
Rainer
Auf die Antwort bin ich gespannt,
bei uns der ÖAMTC hatte damals keine Ahnung
Ich verstehe das alles nicht.
Warum sollte das das irgendeine andere
stelle außer der TÜV interessieren/wissen.
Die schreiben doch das Fahrzeug nach M1
um und nehmen es ab. (Bei mir war der TCO auch nicht relevant...)
Und wenn es hier nicht relevant ist,
warum in einen anderen EU Land?
Hast du M1 im Fahrzeugschein stehen ?
Uwe
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