Die Thematik stellt sich immer wieder mal. Im Forum wurden über die Jahre viele Ansichten und Meinungen kund gegeben. Erfreulich dabei, dass die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen in letzter Zeit besser verstanden werden.
Da sich die Gesetze und Vorschriften für die Fahrzeugzulassung und das führen/fahren von Fahrzeugen regelmässig ändern, hier eine aktuelle Zusammenfassung zum Überführen eines Busses/KOM.
Da ist zum Einen der Führerschein und die nicht ganz unberechtigte Frage, ob man mit der FS klasse C einen Bus/Kom überführen darf.
In der europäischen Führerscheinrichtlinie aus 2006, der 2006/126/EG ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Aber, da jeder europäische Staat nach wie vor souverän ist, kann er extra nationale Besonderheiten bei der Umwandlung in nationales Recht mit berücksichtigen.
Hier der Auszug aus Wiki: FS und Fahrerlaubnis in D:
Führen von Kraftomnibussen
Eine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubnisinhabern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung „171“ bzw. „172“ eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht. Nach § 6 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E im Inland jedoch weiterhin zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Die nationale Regelung wird einerseits beim Umschreiben des alten FS zum neuen, dem KartenFS, mit den Zusatzzahlen 171 für den C1/E und 172 für den C/E ermöglicht, hier mit der Besonderheit, noch eine Person mit nehmen zu dürfen.
Anderseits durch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) § 6 Absatz 4, hier dürfen keine weitere Personen anwesend sein/ mit fahren.
Zum Anderen, das Überführungskennzeichen, auch Kurzzeitkennzeichen, welches es für 5 Tage gibt.
Wiki gibt zum Kurzzeitkennzeichen folgendes:
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeugüberführungen, Prüfungs- und Probefahrten für ein bestimmtes, nicht anderweitig zugelassenes Fahrzeug vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist § 16a FZV (Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen). Seit dem 1. April 2015 muss bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen zusätzlich zur bisher schon nachzuweisenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die technischen Daten des nicht zugelassenen Fahrzeugs, für das das Kurzzeitkennzeichen verwendet werden soll, in der neu gestalteten Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen werden. Falls es sich um ein verkehrssicheres Fahrzeug, das keinem genehmigten Typ entspricht oder für das keine Einzelgenehmigung erteilt ist, handelt, darf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen nur im Rahmen der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragenen Beschränkung bewegt werden. Ebenso gibt es eine in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 einzutragende Beschränkung, falls für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann. Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Von den Regelungen hinsichtlich der Umweltplakette sind diese Kennzeichen ausgenommen.
Somit war und ist nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), § 16a, das Kurzzeitkennzeichen schon immer für Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zu verwenden. Einzig neue Bedingung, seit April 2015 ist, dass das Fzg. einen gültigen TÜV haben muss. Sollte es keinen TÜV haben, dann darf man damit nur in die nächste Werkstatt oder zum TÜV fahren.
Auch diese, zur Zeit gültigen Vorschriften und Gesetze werden nicht ewig so bleiben.