Hallo
ich habe mal bei einem Freund der bei der Dekra abrbeitet nachgefragt und folgende Auskunft bekommen :
Es würden die EWG Richtlinien Nr. 3820/85 und 3821/85 gelten , wie Rudi bereits geschrieben hat, aber EWG Recht würde deutsches Recht brechen !
Die Ausnahme steht in 3821/85 Artikel 4 Punkt 2 und lautet :
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderungen dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
Unter Punkt 2 fallen auch alle Wohnbusse, denn für mehr als 9 Personen benötigt man den Personenbeförderungsschein !!!
Ich denke wenn man angehalten wird sollte man sich gut vorbereitet zeigen und die EWG Richtlinien parat haben, mancher Polizist ist da sicher nicht ganz so sattelfest und gibt einfach auf. Meine Erfahrungen beim jahrelangen Fahren mit einem umgebauten Möbelwagen mit integrierten Führerhaus ( Garage für Mercedes G Trial Modell war hintendrin )waren eigentlich immer recht positiv. Die Neugierde überwiegt bei den meisten Polizisten, die wollten mal durchlaufen, etwas fachsimpeln und sind dann wieder gegangen.
Habe die Links nochmals zusammengestellt :
http://home.t-online.de/home/bussgeld/gesetze.html
http://home.t-online.de/home/bussgeld/ewg3821.htm
http://home.t-online.de/home/bussgeld/ewg3820.htm
http://home.t-online.de/home/bussgeld/ewg3821/3.htm
http://home.t-online.de/home/bussgeld/ewg3820/4.htm