Zur Klärung:
Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr .........
auf Ihr Schreiben vom ........ teile ich Ihnen mit, dass gemäß Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muss, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Nicht unter die Ausrüstungspflicht fallen Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 9 Personen - einschl. des Fahrers - zu befördern (Artikel 4 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85).
Aus Ihrem Schreiben ist nicht ersichtlich, wie viele Sitzplätze der in Frage stehende Omnibus hat. Liegen die oben geschilderten Voraussetzungen vor, so ist aber in jedem Fall die nationale Regelung des §57 a StVZO zu beachten, wonach mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber auszurüsten sind, Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie zur Beförderung von Personen bestimmte Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Gemäß Â§57 a Abs. 2 StVZO muss der Fahrtenschreiber von Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und die Haltezeiten aufzeichnen.
Mit freundlichen Grüßen