mal wieder das Thema Fahrtenschreiber

  • Hallo


    ich hätte da mal eine Frage : Mein Bus hat bis heute keinen Fahrtenschreiber eingebaut. Muß ich den nachrüsten oder hat der jetztige Zustand sowas wie Bestandsschutz ??
    Freue mich auf Antworten



    Grüße

  • Hi Stefan,


    also wenn die zulässige Gesmatmasse über 7,5 t liegt, so ist ein Fahrtschreiber vorgeschrieben und muss, falls noch keiner drin ist, nachträglich eingebaut werden.
    isser abgelastet brauchst du keinen!


    ansonsten schau doch mal unter Download hier auf der Seite, da hab ich alles was zum Fahrtschreiber nötig ist zu wissen, an Holger weitergeleitet, und der hat es zum downloaden freigestellt.


    ist zwar alles etwas trocken, aber ich hoffe verständlich.....


    Gruß Rudi.


    PS. Bestandsschutz gibt es nicht.

    mit wohnmobilem Gruß
    Rudi
    (KAROSA O-908)

  • Hallo zusammen.


    Hab ich da etwa irgendwas falsch verstanden? Ich hab mir die Download-Sache angesehen. Darin wird bezüglich Fahrtenschreiber auf die Arbeitszeit-Überwachung abgehoben. Bei Privatfahrten braucht man noch nicht einmal eine Scheibe einzulegen. Wieso dann nachträglich ein Gerät einbauen?


    Herzliche Grüße aus Hamburg
    Peter Kröger

  • Hallo Peter,


    das mit dem Einlegen ist eine Sache, das mit dem Einbau des Gerätes eine Andere!!!!
    es gibt hier einerseits innerdeutsches Recht, andererseits die EWG-Verordnungen. eingebaut muss ein Fahtrschreiber sein (lt. innerdeutschem Recht) bei Fz über 7,5 t z.G. egal ob er benutzt wird oder nicht. Ansonsten stand vor kurzem auch was darüber in der ProMobil-Zeitschrift, ich weiss aber nicht mehr in welcher Ausgabe.


    Gruß Rudi

    mit wohnmobilem Gruß
    Rudi
    (KAROSA O-908)

  • Alle als Sonder KfZ Wohnmobil zugelassen Fahrzeuge brauchen keinen Fahrtenschreiber und keine V-max Sperre !!!!!!!!!!


    Der Fahrtenschreiber dient mehr der Überwachung der Arbeitszeit
    als der Geschwindigkeit.


    Habe mich lange damit beschäftigt wenn ich mal die § zur Hand habe Stelle ich die auch dann mal hier rein.


    Gruss


    Torsten

  • Zitat von "Torsten Schneider"

    Alle als Sonder KfZ Wohnmobil zugelassen Fahrzeuge brauchen keinen Fahrtenschreiber und keine V-max Sperre !!!!!!!!!!


    Torsten


    Hallo Torsten,


    ich bin mir fast sicher das Womos über 7,49 t einen Fahrtenschreiber benötigen.....
    Das war ein Grund mein Busle abzulasten.

    Grüße aus dem Remstal
    Stefan T 911
    17 Jahre mit einem O 302, und seit 2018 nun mit einem Van Hool T 911 unterwegs



  • Zur Klärung:


    Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen



    Sehr geehrter Herr .........


    auf Ihr Schreiben vom ........ teile ich Ihnen mit, dass gemäß Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muss, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Nicht unter die Ausrüstungspflicht fallen Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 9 Personen - einschl. des Fahrers - zu befördern (Artikel 4 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85).


    Aus Ihrem Schreiben ist nicht ersichtlich, wie viele Sitzplätze der in Frage stehende Omnibus hat. Liegen die oben geschilderten Voraussetzungen vor, so ist aber in jedem Fall die nationale Regelung des §57 a StVZO zu beachten, wonach mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber auszurüsten sind, Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie zur Beförderung von Personen bestimmte Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Gemäß Â§57 a Abs. 2 StVZO muss der Fahrtenschreiber von Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und die Haltezeiten aufzeichnen.


    Mit freundlichen Grüßen

    geht net gibts net

  • also was stellen wir fest?
    dass all das immer und immer wieder das Gleiche ist.


    Fzg. über 7,5t z.G. müssen einen Fahrtschreiber haben, und diesen auch in Deutschland benutzen!
    Ab Grenzübertritt in einen anderen EU Staat könnt ihr dann die Scheibe wegschmeissen oder ein Lagerfeuerchen damit machen! 8|


    Es ist wie es ist.... und so wirds auch noch ein Weichen bleiben! Änderungen dahingehend sind nicht in Sicht.


    Ich fahre (meine Scheibe in Deutschland einlegend)

    mit wohnmobilem Gruß
    Rudi
    (KAROSA O-908)

  • hallo zusammen,


    irgendwie scheint dies alles sehr verwirrend zu sein.
    ich hatte demletzt einfach mal auf einem parkplatz die leute von der BAG gefragt wie dass so mit dem fahrtenschreiber ausschaut.
    (andere fragen habe ich auch gestellt, werde die antworten auch einstellen.)


    die antwort war, dass man zwar gesetzlich bei ueber 7,5 to einem im fahrzeug haben muss, aber da privat gefahren wird, keine scheibe drin sein muss.


    gruss
    joe

    Gruss
    Joe

  • Hallo !


    Ich bin immer ein wenig unsicher, wenn ich mit meinem MAN unterwegs bin. Ist ein MAN mit 7,49 t. zulässigem Gesamtgewicht.
    Umgetragen als Sonder Kfz Wohnmobil.
    Wie ihr ja auch schreibt, brauch ich ja damit keine Fahrtenscheibe einlegen, da es ein Wohnmobil unter 7,5 t. ist.
    Außerdem braucht man auf Privat Fahrten ja eh keine Scheibe einlegen.
    aber erklärt das mal einem Polizisten.


    Weiß jemand wie derParagraph heißt, in dem steht, das Wohnmobile bis 7,5 t. keine Fahrtenscheiben einlegen müssen ?
    Und wo finde ich diesen Paragraphen genau, damit ich ihn mir ausdrucken
    und im Fahrzeug mitführen kann.


    Im downloadbereich steht da nichts zu drin, da geht es um Fahrzeuge über 7,5 t.


    So gesehen, ist mein 7,49 t. scho einer der Zwerge unter euch Riesen ;)


    Bin gespannt was ihr mir dazu sagen könnt.
    Gruß,


    Bernd Höpner

  • Servus, Bernd.


    Ganz grundsätzlich ist Recht immer einschliessend formuliert, das bedeutet, alles, was nicht eingeschlossen ist, ist auch nicht gemeint.
    Also wenn irgendwo steht "KFZ über 7.5 t", dann sind KFZ bis 7.5 t NICHT gemeint.


    Fertig, aus, Schluss, so einfach ist das. Wenn du einen Paragraphen suchst, in dem steht "und ausserdem der Bus von Bernd auch nicht", wirst du lange suchen müssen :)


    Also wenn dein Vehikel unter 7.5 t hat, wird dich auch nie ein Beamter nach der Scheibe fragen, und wenn doch, brauchst du nur auf die 7.49 verweisen und das war's dann schon...


    Hoffe, dein schlechtes Gewissen gegen ein sanftes Ruhekissen getauscht zu haben,

    Norbert


    - - - -
    Steyr SL11 HUA 250

  • Hi !


    Zitat

    Wenn du einen Paragraphen suchst, in dem steht "und ausserdem der Bus von Bernd auch nicht", wirst du lange suchen müssen


    :D Hey, der war richtig gut, ich kringel mich hier gerade ... :)
    Wenn das so einfach ist, na um so besser.
    Ich war schon etwas unruhig auf der ersten Fahrt neulich.
    Ich bin halt davon ausgegangen, das, wenn es einen Paragraphen gibt wo drinsteht über 7,5 braucht man, das es vielleicht auch einen Paragraphen gibt, wo steht, unter 7,5 braucht man nicht. Dann kann ich ja jetzt erst mal etwas beruhigter auf große Fahrt gehen ;)


    Ist übrigens kein Bus sondern ein umgebauter LKW.
    Ein MAN L2000 mit Kofferaufbau.
    Danke, jetzt kann ich wahrscheinlich tatsächlich besser schlafen.


    Gruß,
    Bernd


    PS: Wenn dem noch jemand was hinzuzufügen weiß, trotzdem her damit !
    Ansonsten ein ruhiges Osterfest

  • Servus, Herr Karosa.


    Zitat


    Ab Grenzübertritt in einen anderen EU Staat könnt ihr dann die Scheibe wegschmeissen oder ein Lagerfeuerchen damit machen!


    Sooo einfach ist die Sache auch wieder nicht:
    Wer Scheiben braucht, muss die auch aufheben. In A zumindest ein Jahr. Wird in D nicht viel anders sein...


    Nun, so könnte man argumentieren, wer fragt danach?


    Den blödesten Fall hat Herr O-302 dokumentiert: Man fährt nichts ahnend ein bisschen über eine rote Ampel und wird fotografiert. Dann kommt ein Bescheid, der zur Abwechslung nicht bloss Kohle fordert, sondern das persönliche Erscheinen mit dem Tachoblatt der entsprechenden Fahrt.


    "Uhm, das - öhh - habe ich beim folgenden Grenzübertritt - uhm - als Lagerfeuerchen gewidmet" - sowas wird der Beamtenseele aber schon weh tun :)


    Also: Schön archivieren, und wenn ich nochmal darauf hinweisen darf: Ein Tachoblatt kann auch für etwas gut sein, nämlich wenn man unhaltbar beschuldigt wird. Wenn man dann mit einer gut sortierten Scheibenbox kommt und darauf hinweist, dass das gar nicht möglich war, tja dann isses doch für was gut. Ausserdem habe ich immer noch Mühe, die Logik hinter der Scheibenphobie zu orten. Die Dinger kosten so gut wie nix und der Aufwand hält sich auch in Grenzen - also was soll der Scheibenstress? Kann ja sein, dass ich etwas übersehe...

    Norbert


    - - - -
    Steyr SL11 HUA 250

  • ... und nehmt doch nicht immer alles soooo wörtlich!


    Zitat

    Ab Grenzübertritt in einen anderen EU Staat könnt ihr dann die Scheibe wegschmeissen oder ein Lagerfeuerchen damit machen!


    war doch nur eine Redewendung, dass es außer in Deutschland niemanden im gesamten europäischen Ausland interessiert, ob eine Scheibe eingelegt ist. Aber man kanns natürlich auch noch zerpflücken. ;)


    Ich fahre (immernoch nach Ostereiern suchend :D )

    mit wohnmobilem Gruß
    Rudi
    (KAROSA O-908)

  • Servus.


    Auch spät wach, hm?


    Tja, nachdem der Scheibensport sowas wie ein Dauerbrenner hier ist, sollte man da keine Scherze zulassen :) Wobei es wahrscheinlich sowieso allen vollkommen wurscht ist, ob wir mit oder ohne Scheibe fahren. Wohnbusse sind eben dem Gesetzgeber nirgendwo ein Paragräphlein der Ausnahmen wert, der Aufwand stünde wohl auch in keinem Zusammenhang mit dem gesamtstaatlichen Nutzen.


    Zitat


    Ich fahre (immernoch nach Ostereiern suchend :D )


    Mein Beileid, ich hatte meine schon gleich nach dem Erwachen "gefunden" :))))


    Wie wir hier sagen, Frohe Eiertage,

    Norbert


    - - - -
    Steyr SL11 HUA 250

  • hallo ,


    da ich nun endlich nach 5 Monaten Bauzeit mit meinem Neoplan N213 so ziemlich dem (vorläufigen) Ende zusteuere und am Freitag meinen
    "TÜV-Tag" hatte ,der auch noch sehr erfolgreich war ,kann ich zum Thema Fahrtenschreiber noch was dazutun.


    Nachdem ich in diesem Forum alle Beiträge gelesen habe,war ich mir nicht sicher,ob ich nun einen Fahrtenschreiber brauche,oder nicht.
    Mein Busle hat zul.GG 13,5to.(vorher 16 to)
    Die 2-Jährige Tacho-Prüfung war abgelaufen,trotzdem habe ich den Bus beim Tüv vorgeführt.
    Zu meinem erstaunen wollte der Prüfer von dem Fahrtenschreiber gar nichts wissen.
    Zuletzt habe ich mich dann sogar getraut,ihn direkt darauf anzusprechen.
    Seine Aussage: SO-KFZ Wohnmobil auch über 7,5 to brauchen ihren vorhandenen Fahrtenschreiber nicht mehr alle 2 Jahre prüfen lassen und auch kein Schaublatt einlegen.


    Um ganz sicher zu gehen,habe ich dann später noch bei unserer örtlichen Polizei-Station angerufen und nachgefragt.
    Zuerst konnte mir dort keiner mit Sicherheit die Frage beantworten.(dort herrschte allgemeine Ratlosigkeit).Mann hat mir aber versprochen,der Sache nachzugehen und mich anzurufen.
    Ca. 2 Stunden später bekam ich tatsächlich einen Rückruf und die Antwort war ganz klar : "Nein, sie brauchen kein Schaublatt einzulegen"


    So, ich werde jetzt immer ohne Schaublatt fahren , und freue mich jetzt nur noch auf unsere erste Urlaubsfahrt mit unserem neuen Wohnbus.
    bis bald.



    mit grüßen vom Teutoburger Wald
    jürgen

  • Hallo zusammen,


    genau dieses Faktum kann ich für Österreich ebenfalls bestätigen. Auch hier hatte ich einigemale Ratlosigkeit, bis mir ein kompetenter TÜV-Ingenieur auf meine Frage hin erklärte dass für SoKfz Wohnmobile kein Fahrtenschreiber nötig ist. Ich könne ihn drin lassen und eine Blindscheibe einlegen, Tachoprüfung ist nicht nötig.


    Also auch bei uns braucht keiner eine Tachoscheibe.

    Thomas
    ________________


    Steyr SMP 11 HUA 250

  • Folgendes habe ich auf den Seiten des Setra-Club gefunden:


    "Ausrüstungspflicht von Kraftfahrzeugen mit Kontrollgeräten
    bzw. Fahrtenschreibern


    Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


    Sehr geehrter Herr .........


    auf Ihr Schreiben vom ........ teile ich Ihnen mit, dass gemäß Artikel 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muss, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Nicht unter die Ausrüstungspflicht fallen Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 9 Personen - einschl. des Fahrers - zu befördern (Artikel 4 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85).


    Aus Ihrem Schreiben ist nicht ersichtlich, wie viele Sitzplätze der in Frage stehende Omnibus hat. Liegen die oben geschilderten Voraussetzungen vor, so ist aber in jedem Fall die nationale Regelung des §57 a StVZO zu beachten, wonach mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber auszurüsten sind, Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie zur Beförderung von Personen bestimmte Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Gemäß Â§57 a Abs. 2 StVZO muss der Fahrtenschreiber von Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und die Haltezeiten aufzeichnen.


    Mit freundlichen Grüßen
    .......
    "


    Was denn nun?? Das widerspricht dem oben genannten ...

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