Schlepp-Deichsel zur PKW-Mitnahme

  • Hi Leute,


    wenn ich mal in den § 32 (4) 3.der STVZO sehe, sind allerdings Busse als WoMo zugelassen mit Anhängern nur bis 18 m zulässig.


    Busse und LKW dürfen danach 18,75m Länge haben, gibt´s eine andere Regelung für WoMos?


    Grüsschen



    Charly

    GROSS SCHWER NUTZLOS ABER GEEEEIIIIILLLL !!!


  • 31994L0020
    Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen


    Amtsblatt Nr. L 195 vom 29/07/1994 S. 0001 - 0060
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0136
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0136
    RICHTLINIE 94/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen
    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
    auf Vorschlag der Kommission (1),
    nach Stellung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
    in Erwägung nachstehender Gründe:
    Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Es müssen dementsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
    Die technischen Anforderungen, die von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfuellt werden müssen, betreffen unter anderem die mechanischen Verbindungseinrichtungen dieser Fahrzeuge.
    Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen nationalen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften einzuführen, um insbesondere die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, das in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) geregelt ist.
    Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie zur Regelung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates eingerichtet wurde. Die in der Richtlinie 70/156/EWG enthaltenen Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen gelten somit auch für diese Richtlinie.
    Im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit im Strassenverkehr und bessere Austauschbarkeit von Kraftfahrzeugen und Anhängern im internationalen Verkehr ist es wichtig, daß alle Fahrzeuge, die einen Zug oder ein Sattelkraftfahrzeug bilden, mit genormten und harmonisierten mechanischen Verbindungseinrichtungen ausgerüstet sind.
    Es ist wünschenswert, die technischen Vorschriften der Regelung Nr. 55 der ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) aufzugreifen, die einheitliche Anforderungen an mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen enthält; diese Regelung ist ein Anhang des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung.
    Es wurden hauptsächlich internationale ISO-Normen für die einheitlichen Abmessungen der mechanischen Verbindungseinrichtungen in Betracht gezogen, um die Austauschbarkeit der Einzelfahrzeuge, die einen Zug oder ein Sattelkraftfahrzeug bilden, sicherzustellen und den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
    Artikel 1
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck - "Fahrzeug" entsprechend der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen;
    - "Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung" ein Verbindungsteil, für das die Typgenehmigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt werden kann.
    Artikel 2
    Die Mitgliedstaaten dürfen - weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs aus Gründen untersagen oder verweigern, die seine fakultative Ausrüstung mit mechanischen Verbindungseinrichtungen betreffen,
    - weder die EWG-Typgenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für eine mechanische Verbindungseinrichtung verweigern noch den Verkauf oder die Benutzung einer mechanischen Verbindungseinrichtung untersagen,
    wenn die Anforderungen der Anhänge erfuellt werden.
    Artikel 3
    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
    Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf des 18. Monats nach Annahme der Richtlinie an.
    Artikel 4
    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994.
    Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS
    (1) ABl. Nr. C 134 vom 25. 5. 1992, S. 36.
    (2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 10.
    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 115). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
    (4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch, Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

    ________________________________________

    Mit herzlichen Grüßen aus Luxemburg
    Euer
    ROWIMA

    4 Mal editiert, zuletzt von ROWIMA () aus folgendem Grund: Ich habe den Text direkt von der EU heruntergeladen. Der vorherige Text war schlecht übersetzt

  • was ich mich frage bei dieser konstruktion ist:
    wie zieht er den wagen um die kurven?
    gradeaus ist ja wohl alles gut.
    aber wie ist es wenn´s hart rechts oder links rum geht?
    die vorderräder drehen doch nicht mit.
    oder denk ich jetzt verkehrt?
    der wagen lenkt doch nicht mit.
    würde mich mal interessieren


    lg
    arne

  • [quote='ROWIMA','index.php?page=Thread&postID=17325#post17325']Hallo Martin,
    sieh dir bitte mal die Seite an:
    Toll, in Frankreich darf man das auch? Nur bei uns wieder nicht...
    Sehr geehrter Herr Wimpfheimer,


    vielen Dank für Ihre Mail. Gern möchte ich Ihnen antworten.


    Die o. g. Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden und ist in Kraft.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Gerda Renatus


    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    - Politische Planung und Kommunikation - Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44
    10115 Berlin


    Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
    Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
    E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
    Internet: http://www.bmvbs.de
    _______________________________
    Machen Sie mit bei unserem Führerscheinquiz und probieren Sie aus, wie es um Ihr Verkehrs-Wissen bestellt ist:
    http://www.bmvbs.de/SharedDocs…ikel/IR/verkehrsquiz.html



    >>>
    Von: "Rolf Wimpfheimer" <rolf.wimpfheimer@internet.lu>
    An: <buergerinfo@bmvbs.bund.de>
    Datum: 22.06.2011 10:59


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich möchte bitte wissen, ob die




    Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
    Mai
    1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen




    In deutsche Recht umgesetzt wurde oder ob der Inhalt auch für deutsche Fahrzeuge gilt.
    :)

    Mit herzlichen Grüßen aus Luxemburg
    Euer
    ROWIMA

  • könnte es daran liegen,
    das die meisten joghurtbecher, nicht soviel ziehen können,
    gesehen hat man das immer nur an großen fahrzeugen??

    :) MEISE-REISEN :) ein O 302-der perfekte Bus :love:

  • Die Joghurts auf Iveco Basis dürfen zwischen 2 und 3,5 to ziehen.
    Und die Ducatos dürfen auch 2 to.


    Kleinwagen haben um die 1 Tonne, die Mittelklasse bis 1.500 kg, das dürfen die meisten ziehen. Daran sollte es also nicht liegen.


    Am besten mal die Stellungnahme ausdrucken und ausprobieren. Mal sehen, wie weit man kommt :D

  • Hier ist nichts mehr draus geworden, oder?
    Claus, kannst Du das nicht mal deinem Tüvler vorlegen?
    Würde mich echt interessieren!

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    Ü-Wagen Umbaugalerie: http://ue34.de
    (wird regelmässig erweitert)

  • Ein Hund! Wir hatten das schonmal, ich habs gefunden und die Threads zusammengefügt. Schau mal, hier steht einiges zu dem Thema.
    Ich finds nach wie vor nicht uninteressant, aber weiter oben, Beitrag 49, hatte ROWIMA mal geschrieben, dass man die Schleppdeichsel eigentlich auch zugelassen bekommen müsste!

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    Ü-Wagen Umbaugalerie: http://ue34.de
    (wird regelmässig erweitert)

  • Rennwagen fahren wir ja alle nicht, aber Fahrgeschwindigkeit 25 km/h geht gar nicht...

    Grüße aus dem Remstal
    Stefan T 911
    17 Jahre mit einem O 302, und seit 2018 nun mit einem Van Hool T 911 unterwegs



  • Ich kenn das Ding noch als Schleppachse,


    das bedeutet, das, der abschleppt den 2er (die neue Bezeichnung weiß ich jetzt nicht) haben muß. ;( ;(


    Der Abstand der Schleppachse und die Hinterräder des abzuschleppenden sind mehr als 99 cm auseinander. :!:


    ...oder gibts da schon wieder ne andere Regelung. ?( ?(


    ...mit Hunde :D Grüßen.. Rüdiger

    Einfälle kommen, wenn man schläft,... oder auch darüber nachdenkt.

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