Für die Überschrift wollte ich erst "Wer hat den Längsten" nehmen...., aber was besseres ist mir auch nicht eingefallen....
Es hat mich ein wenig irritiert, wenn gesagt wird: "der ist aber zu Lang", oder "der ist aber über 12 Meter". Solche Aussagen wurden leider nicht mit Fakten von Verordnungen und Gesetzen belegt. Zu mindestens nicht aus wirklich glaubwürdigen Quellen. Also von solche Quellen, welche aktuell gehalten werden.
Ich bin der Ansicht, dass die Zulassungsbestimmungen, gerade für unser kleines, exotisches Hobby, von Bedeutung sind. O.K., alle die Ihren Bus als Wohnmobil schon auf die Strasse gebracht haben, haben das Thema schon durch. Womöglich gibt es beim durch schauen doch einen Aha-Effekt. Für alle Anderen, eventuell noch die eine oder andere brauchbare Info.
Ich habe nach Info's zu den Zulassungsbestimmungen, das Netz befragt. Was soll ich sagen, das Europäische Parlament hat das Thema Länderübergreifend geregelt. Die EUR-Lex spuckt dazu alle Beschlüsse und Verordnungen Buchstabengetreu aus.
Klar, dass die nationalen Parlamente bei der Umsetzung noch eigene, sagen wir mal, "Akzente" dazu setzen dürfen.
Wer es konkret wissen möchte, kann die unterstrichenen Nummern bei der EUR-Lex eingeben und sich die volle Dröhnung reinziehen....
Aber zurück zu meinem Anliegen. Die Sache mit der Länge. In einem Beitrag war die Rede davon, dass die Längen für Reisebusse im grenzüberschreitenden Verkehr, mit der Verordnung 2007/46/EG harmonisiert wurden.
Beim durchlesen stellte sich aber heraus, dass diese Verordnung eine aktuelle Zusammenfassung aller Ergänzungen und Erweiterungen der bisherigen Zulassungsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ist.
Soll heissen, hier ist alles geregelt, wie ein Fahrzeug sein muss, damit es eine Zulassung bekommt. Wirklich alles!!!
Nach dem Abhandeln der rechtlichen Auslegungen, fand ich die Seite 24 des PDF, die Liste der Anhänge, interessant.
Im Anhang II, PDF Seite 62, sind die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen genannt, M, N, O, G und Fzg. für besondere Bestimmung.
Auf Seite 64/65 Punkt 5.1 werden die Wohnmobile genannt. Hier wird von Fahrzeugen der Klasse "M" gesprochen!
5.1. „Wohnmobil“:
ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
— Tisch und Sitzgelegenheiten,
— Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
— Kochgelegenheit und
— Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar
sein kann.
Im Anhang XI, Seite 135/136 werden die verschiedenen Rechtsakte, wie für unsere Wohnmobile, übersichtlich zusammen gefasst.
Hier wird bei Nr. 52, der Rechtsakt 2001/85/EG für Kraftomnibusse genannt. Diese behandelt speziell die Vorschriften zur Personenbeförderung mit mehr als acht Personen, ausser dem Fahrersitz. Die Busfahrer unter Euch kennen bestimmt diese Verordnung.
Hier, im Artikel 5 auf Seite 5/6, bekommt die ältere Richtlinie 97/27/EG neue Ergänzungen zu den verschiedenen Einteilungen der KOM und ihrer Klassen. Auf Seite 8/9 Punkt 2 bis 2.1.6 wird alles genau beschrieben.
Die Richtlinie 97/27/EG behandelt die Begriffsbestimmungen für die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kfz. M2,M3, N und O.
Kurz um, hier sind keine konkreten Zahlen genannt.... Im PDF auf Seite 1, (5), wird die Richtlinie 96/53/EG genannt.
Hier werden für die verschiedenen Fahrzeuge, konkrete Zahlen zur Länge und ihrer Gewichte genannt. Anhang I, Seite 7.
Ich vermute mal, dass sich viele auf dieses veraltete Wissen zur maximalen Länge von 12 Metern beziehen.
Dieses Ergebnis fand ich nicht zufrieden stellend. Bei weiterer Recherche, fand ich einen Vorschlag und die Änderung der Richtlinie 96/53/EG über die Abmessung von bestimmten Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, KOM(2000) 137 endg.
Hier werden im PDF, auf Seite 2, Punkt 3 Anhang I, die Längen neu festgelegt.
3. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
i) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- andere Kraftfahrzeuge als Busse: 12,00 m
ii) Es werden folgende Gedankenstriche als sechster, siebter
und achter Gedankenstrich angefügt:
- Busse mit 2 Achsen: 12,00 m
-Busse mit > 2 Achsen: 15,00 m
-Bus + Anhänger: 18,75 m
Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Aktuell sollen mit 2 Achsen, eine Länge von 13,50 erlaubt sein.
Und hier bin ich fündig geworden!
Die Verordnung (EU) Nr.1230/2012 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen.
Auf Seite 38, die Übersicht der Änderungen, und ab Seite 42, im Teil B, sind die aktuellen Abmessungen für die Klassen M2 und M3 festgelegt.
TEIL B
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
1. Höchstzulässige Abmessungen
1.1. Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1.1.1. Länge
a) Fahrzeug mit zwei Achsen und einem Fahrzeugsegment: 13,50 m
b) Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen und aus einem Abschnitt: 15,00 m
c) Gelenkfahrzeug: 18,75 m
1.1.2. Breite: 2,55 m;
1.1.3. Höhe: 4,00 m
Diese Verordnung, Nr.1230/2012, im Zusammenhang mit der Richtlinie 2007/46/EG zur Begriffsbestimmung über Wohnmobile, Punkt 5.1, lässt nun wirklich mehr Wohnraum entstehen...., oder? Glaub ich nun mal...., ganz fest, bestimmt.
Wie seht Ihr das?
Habt Ihr auch die rosarote Brille, für den Tunnelblick auf?
Beste Grüsse
Martin