Führerschein, Weiterbildung, Tachograph, (EU-Recht) Fakten.

  • Also ich habe ja schon einige So Kfz über 3,5 to über den TÜV gebracht, auch bei verschiedenen Prüfgesellschaften, und NIEMAND hatt nach dem Tachograf bzw. der nötigen Prüfung gefragt, sondern es hiess immer, ach das ist ja ein Wohnmobil, das keinen Tachograf braucht.


    Wenn also irgendein Aufzeichnungsgerät erforderlich wäre, dann wäre auch mit Sicherheit eine wiederkehrende Prüfung dieses Gerätes vorgeschrieben, und es würde beim TÜV danach gefragt.........

    GROSS SCHWER NUTZLOS ABER GEEEEIIIIILLLL !!!

  • Der " BO Liner " ist als Sonder KFZ, Büromobil, zugelassen. Der benötigt kein Aufzeichnungsgerät, da er nicht gewerblich genutzt wird. Wird ein Fzg > als 3,5 To von angestellten/ bezahlten (!) Fahrer gefahren, müssen die Lenk-/Arbeits-und Ruhezeiten erfasst werden. Das kann durch ein Kontrollgerät oder ggf. durch ein Fahrtenbuch geschehen.( lt.TUV Prüfer ) Der BOVA hat zwar einen Tachograph; dieser hat aber schon lange keine wiederkehrende Prüfung mehr bekommen!


    Ich lege zwar meist eine Scheibe ein; das ist aber nur zu meiner Sicherheit für ev. Beweissicherung nach Unfall. Da könnte es hilfreich sein. Ist aber wie oben beschrieben keine Pflicht!


    Weiterhin kann kein " Büttel " aufgrund einer Tachoscheibe alleine ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsübertretung aufbrummen!


    Die Geschwindigkeitsübetretung muß klar durch ein entsprechend geeichtes (!) Gerät dokumetiert sein. Daraus muß Ort, Datum, Zeit und die gefahrene Geschwindigkeit ersichtlich/ belegbar sein. ( Lichtschranke/ Radar oder hinterherfahren mit geeichtem Tacho im Polizeiauto usw. ) Da gibt es nichts zu diskutieren! Tachoscheibe alleine genügt dazu nicht.


    Ein Wohnmobil ist m.E. kein gewerblich genutztes Fahrzeug. Somit ist keine Aufzeichnungspflicht notwendig. ( Es sei denn, "James" bewegt das Fahrzeug ausschliesslich selbst und die Herrschaften ohne FS sitzen hinten in der Suite )


    Zur Klarstellung ein Beispiel: Wenn ein Transporter, unter 3,5 to GG gewerblich/ durch angestellten Fahrer genutzt wird, besteht auch hier die Aufzeichnungspflicht der Arbeits- Lenk- und Ruhezeiten durch ein Gerät oder Fahrtenbuch ! Ist also korrekt was HC schreibt !


    Hoffe geholfen zu haben. Allseits ein schönes Wochenende wünscht Euch



    Karle


    Bei allen Posts dran denken : >>> Das Internet ist durchsichtig <<< ??Datenschutz, Persönlichkeitsschutz ??

  • Nee ... geht nicht ... So.Kfz = SONSTIGES KRAFTFAHRZEUG ... erinnere mich allerdings schon selbst an den Rentner mit dem Röschenhof (wer's nicht kennt einfach googlen)


    Und dann noch eine Anmerkung welche schon vielfach (nicht nur durch mich) aus fundierter Quelle hier bekannt gemacht wurde: Falls ein Fahrtenschreiber verbaut ist (auch falls er wegen Lenkzeiterfassung nicht benötigt werden sollte) muss er geeicht sein und es muss eine Scheibe eingelegt sein ... (und nein, meiner ist auch schon länger nicht geeicht, da diese Vorschrift eben auch TÜV-Prüfern so nicht bekannt zu sein scheint ... geht übrigends auch den Kontrollorganen so ... aber die Scheibe ist meist drinnen aus o.g. Gründen und auch zur Nachvollziehbarkeit von Strecken / Orten / Stops im Nachhinein etc.)


    Aber jeder so wie er meint ... die Kontrollwahrscheinlichkeit (nachdem klar ist, dass es ein sonstiges KfZ Wohnmobil o.ä. ist) geht gegen Null ... welcher Beamte ist schon so fit mit Vorschriften zu Wohnmobilen über 7,5t wie der Fahrer / Eigentümer / Halter selbst ...

    Gruß


    Sputnik



    Froh zu sein bedarf es wenig, und wer froh ist, ist ein König.
    Derzeitige Fz.: MB O404 Wohnbus BJ.92; Cupra Leon ST Hybrid BJ.22; Audi A4 Avant 1,8T BJ.05; Toyota Supra MK3 BJ.87
    Frühere Fz. (Auszug): MB O307 Wohnbus exBüchereibus mit O303 Front Bj.80; BMW (318is Coupe, 330xD Coupe, 520D Touring diverse); Toyota Supra MK2

  • @Rüdiger: nicht ärgern bringt nur Kopfweh - schlauer ist ein :prost: bringt auch Kopfschmerzen aber zumindest sind damit bessere Erinnerungen verbunden :joke:


    Sputnik: Das mit geg. null ist wirklich schon fast wahr - zumindest in Österreich da gibts ne neue Vorschrift dass die Kontrolle des Schwerverkehrs - vor allem Lenker- u. Ruhezeiten, sowie Geschwindigkeit - grundsätzlich nur noch besonders geschulte Beamte durchführen dürfen. :wack:


    Karle: Doch die Scheibe reicht aus zur Bestrafung - die sind eine Urkunde. Sogar zwei Stunden im Nachhinein darf gestraft werden. Auf jedenfall in Österreich u. offensichtlich auch in Deutschland - daher neheme ich mal an das es im restlichen Europa analoge Bestimmungen gibt.
    Und nein ein Streifenwagen muss nicht geeicht sein. Theoretisch reicht sogar eine Schätzung aus um dein Urlaubsgeld zu schmälern :thumbdown:

    Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

    2 Mal editiert, zuletzt von Reineke - S208 ()

  • Das mit der Gewindigkeitsschätzung durch den Beamten ist aber eine österreichische Besonderheit ... hatte da mal ein unglaubliches Erlebnis mit der Landmannschaft (oder wie das heißt) ... war ziemlich teuer aber ansonsten hätte ich heute wohl noch ein "persönliches" Fahrverbot in A :D

    Gruß


    Sputnik



    Froh zu sein bedarf es wenig, und wer froh ist, ist ein König.
    Derzeitige Fz.: MB O404 Wohnbus BJ.92; Cupra Leon ST Hybrid BJ.22; Audi A4 Avant 1,8T BJ.05; Toyota Supra MK3 BJ.87
    Frühere Fz. (Auszug): MB O307 Wohnbus exBüchereibus mit O303 Front Bj.80; BMW (318is Coupe, 330xD Coupe, 520D Touring diverse); Toyota Supra MK2

  • Na das hab ich D schon mal gehabt - aber vor EU-Zeiten - 120 mit dem LKW auf der Autobahn - na ja da war ich auch noch dumm, jung u. gefräßig :D

    Stephan + Maria


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  • Hai, Ihr Verrückten, schön, dass dieses, nicht ganz unwichtige Thema, Euch interessiert. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, in eine entsprechende Kontrolle zu geraden, eher gering ist. Es ist daher gut zu wissen, was gehauen und gestochen ist, selbst wenn man es nicht regelmässig braucht, aber trotzdem im Hinterkopf hat. :rolleyes:


    Danke an Harley Charly und Karle :thumbup: :great: , hätt ich nicht besser schreiben können, habs versucht, leider hab ich nicht die passenden Worte vor lauter Buchstaben gesehen.... :huh: :S :rolleyes:


    Da jetzt alle wissen, dass die aktuellen EU Sozialvorschriften, egal wie sie national auch genannt werden, bei Wohnmobilen nicht zur Anwendung kommen,
    wäre noch zu klären, ob die Verwendung des Tachografen an sich, ebenfalls nicht zur Anwendung kommt? ;) :rolleyes:


    Da ein Bus, bzw. ein LKW in seinem ersten Leben, von Gesetzeswegen, einen Tachografen haben musste, weil sie zur gewerblichen Nutzung eingesetzt wurden, bin ich der Meinung, dass im zweiten Leben als Wohnmobil, in reiner privaten Nutzung, keine Notwendigkeit besteht.


    Sicher kann jeder das Kontrollgerät auch weiterhin benutzen. Aus welchen Grund auch immer. Wenn das Aber jetzt nicht wäre. 8| ?(
    Wenn nicht mal ein kaputtes Rücklicht zu beanstanden wäre, und deshalb, vielleicht, die Tachoscheiben herhalten müssen?
    Es geistern immer wieder Gerüchte herum, dass die Ordnungshüter die Vorgabe hätten, ein bestimmtes Einkommen für das Staatssäckel zu generieren... :cursing: :evil:
    - Reineke hat's schön verlinkt... :D :D


    Also, prost? :prost:

  • Na notwendig ist vieles nicht aber der gesetzgeber will es so haben :(



    wie mal einer zu mir sagte - den führerschein kannst eh haben denn brauch ich eh nicht aber den Schlüssel bekommst nicht wie soll ich denn morgen arbeiten?


    so ist es auch mit dem geeichten Fahrtenschreiber - brauchen tun wir in nicht aber haben müssen wir ihn schon

    Stephan + Maria


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  • Moin,


    ich saß heute brav im CE Unterricht und wir wurden gefragt warum wir denn den CE Lappen so machen.
    KEINER möchte Berufskraftfahrer werden, alle nur wegen WOMO, Pferdekutsche und weil Auto/ LKW Mechaniker.


    So kam es das wir wieder auf das leidige Thema Lenkzeit kamen und Aussage Fahrlehrer:


    Alles > 7,5t benötigt einen EG Aufzeichengerät UND man muss die Lenk und Ruhezeiten einhalten (seit diesem Jahr Pflicht).
    Ich habe eben den ganzen Thread gelesen, Ihr bleibt alle bei 4,5h für 45 min stehen und nach 10 h (12h max) macht ihr die Ruhezeit von 9h/ 12h?
    Das würde ja auch bedeuten das man nach (okay, Keiner hat Lust dazu 6 Tage am Stück 12h/11h zu lenken $$$) einmal in der Woche 24 h Ruhen müsstet?!


    Abschließende Frage, wenn es wer weis.... der Bus hier hat augenscheinlich kein EG Gerät (ehemaliges BW Fahrzeug), also muss ich mir bei
    einem Kauf noch so ein Gerät einbauen lassen :cursing: ??


    https://suchen.mobile.de/fahrz…03&pageNumber=1&scopeId=B


    Seid FROH das ich euch nicht von meinem gestrigen Fahrschulerlebnis erzähle <X

  • Alles > 7,5t benötigt einen EG Aufzeichengerät UND man muss die Lenk und Ruhezeiten einhalten (seit diesem Jahr Pflicht).

    Dann frag ihn bitte mal ,wo man das nachlesen kann .(seit diesem Jahr Pflicht)
    Sonst glaub ich das nämlich nicht. ?(

    Gruß Jürgen


  • Mahlzeit Scratchy, dein Fahrlehrer sollte den Unterschied zwischen privater und gewerblicher Nutzung von Fzg. über 3,5 to "eigentlich" kennen. Genauso, wie die Ausnahmen von der gewerblichen Nutzung....... :whistling: :P


    Was den verlinkten Bus betrifft, schau Dir mal ganz genau das 13. Bild an. Grad oberhalb der linken Lenkradspeiche, da sind eindeutig die Bedienschalter für den Tachographen zu sehen..... ;) Den Sehtest hast Du schon gemacht :?: :?: :?: :prost:

  • Der Bus ist eine Basis-ja,
    schau ihn dir genau an, der 303 ist im Bereich der Heckscheibe und Dach schon mal feucht
    muß nicht-könnte aber.
    wenn es ein sonder KFZ-Wohnmobil wird-brauchst du keine Scheiben einlegen
    viel erfolg beim Führerschein
    Ralf

    :) MEISE-REISEN :) ein O 302-der perfekte Bus :love:

  • Was ist mit der Regelung, wenn Dachograf dann muss Sheibe eingelegt sein darf aber von der Polizei nicht ausgewertet werden?

    Gruß Inge und Klaus

  • @Baubude: sie darf von jedem Polizisten ausgewertet werden - jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialvorschriften.
    Sondern in Hinblick auf die Geschwindigkeit u. der gefahren Kilometer.
    Möglicherweise durch das Gericht bei einem Unfall mit Personenschaden aber da muss schon wirklich viel passiert sein.

    Stephan + Maria


    Unser Fuhrpark: Peugeot 403B Bj: 62; Puch-Mofa VS50D Bj: 66; Setra S208H Bj: 80; VW T3 Bj: 87; Peugeot Huski Cabrio Bj: 91; Mercdes O404-10RHD Bj. 95; CBR1100XX Bj: 99; Audi A6 V6 quattro Bj: 00; Peugeot 208 Bj: 07; Ford Mondeo Bj: 08; Peugeot 208-e Bj. 20

  • Dann frag ihn bitte mal ,wo man das nachlesen kann .(seit diesem Jahr Pflicht)
    Sonst glaub ich das nämlich nicht. ?(

    Ich bin Dienstag wieder in dem BUmsladen und werd den mal nach etwas sachlich greifbaren drangsalieren :|

    Mahlzeit Scratchy, dein Fahrlehrer sollte den Unterschied zwischen privater und gewerblicher Nutzung von Fzg. über 3,5 to "eigentlich" kennen. Genauso, wie die Ausnahmen von der gewerblichen Nutzung....... :whistling: :P


    Was den verlinkten Bus betrifft, schau Dir mal ganz genau das 13. Bild an. Grad oberhalb der linken Lenkradspeiche, da sind eindeutig die Bedienschalter für den Tachographen zu sehen..... ;) Den Sehtest hast Du schon gemacht :?::?::?::prost:

    Ja so wirklich helle sind die in der Fahrschule nicht, könnte och nen Kiosk am HBF sein.


    Neu soll auch sein das ALLE C1 Inhaber in 5 Jahren zum Doc müssen und in die Röhre gucken müssen.
    Wird sowieso jeder Privatmann vergssen....


    Ich hätte den Tachographen an dem Hersteller erkennen müssen :huh:

  • Neu soll auch sein das ALLE C1 Inhaber in 5 Jahren zum Doc müssen und in die Röhre gucken müssen.
    Wird sowieso jeder Privatmann vergssen....

    Betroffen sind alle, die ihren C1- oder C1E-Führerschein ab dem 19. Januar 2013 erstmals ausgestellt
    Die Führerschein Änderung betrifft nicht alleFührerscheine, die vom 1.1.1999 bis zum 18.1.2013 erteilt wurden, sind davon nicht betroffen. Diese Führerscheinhalter behalten die Fahrerlaubnis bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, erst danach wird sie jeweils auf fünf Jahre befristet.
    Fahrerlaubnissen der (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden.
    Diese Führerscheine genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.



    Männer werden nicht erwachsen, nur die Spielzeuge werden GRÖßER

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