Führerschein, Weiterbildung, Tachograph, (EU-Recht) Fakten.

  • Es gibt hier ab und zu die Frage, mit welcher Führerscheinklasse welches Fahrzeug bewegt werden darf. Hier insbesondere der Unterschied alte FS Klasse und neue FS Klassen. Leider sind die Antworten darauf, nicht unbedingt aufklärend.
    Die aktuell gültige Version wurde 2006 in der EU beschlossen und die Mitgliedsstaaten des EWR mussten es bis 2011 in nationales Recht umsetzen.
    Deutschland durfte sich noch bis 2013 zeit lassen.... :rolleyes:


    Hier, bei Wiki, wurde sehr gut für den deutschsprachigen Raum zusammen gefasst.


    Den Vergleich zwischen altem und neuem FS (in D) ist HIER aufgelistet.

    Der Beschluss über die Äquivalenzen zwischen den FS Klassen im gesamten EWR. Alphabetisch.


    Bestimmt auch interessant für viele, der Unterschied zwischen gewerblicher und privater Nutzung.


    Bei gewerblicher Nutzung ist die Berufskraftfahrer - Qualifikation nach der Richtlinie 2003/59 EG vorgeschrieben.
    Wer die Klassen C und D absolviert und nicht gewerblich nutzen will, bekommt keine "95" eingetragen ! ! ! :!:
    Siehe die Ausnahmen in der Richtlinie im Artikel 2 f).
    Wer nicht mehr gewerblich unterwegs sein möchte, oder will, der muss die "95" austragen lassen und braucht daher keine Weiterbildung mehr besuchen.
    Sollte man, aus welchen Grund auch immer, die "95" im Ausweis wieder benötigen, so muss man die 35 Pflichtstunden neu absolvieren und nachweisen.


    Ach ja, ganz WICHTIG!!!, nicht vergessen, mit dieser Regelung aus 2006 wurde auch beschlossen, dass alle alten, nationalen FS des EWR ab 2038, ihre Gültigkeit verlieren und umgeschrieben sein müssen.

    4 Mal editiert, zuletzt von aufundavon ()

  • Moin,
    Viel interessanter ist die Beachtung der Sozialvorschriften und ihre Ausnahmen für Die Nutzung im Privatbereich. Hab ich einen Kom mit 10-17 sitzen kann ich ihn privat ohne Lenkzeiten nutzen, hab ich aber einen umgebauten Bus über 12m zum Camper umgebaut, läuft er unter C und ich muss die lenkzeiten trotz Privatnutzung nachweisen. Völlig Gaga, aber das steht nun mal so in den Sozialvorschriften.... Oder findet einer von euch den passus, wo es auch ausgenommen ist? Hab ihn noch nicht gefunden und die von der Bag sagen da auch nichts anderes ab 7,5to .....


    Lg Benny

    Bilder

    So Freunde der gepflegten Reisekultur, schnallt euch an, jetzt ist der Precki dran :great:


    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele:
    Freude, Schönheit der Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur,
    Darum, Mensch, sei zeitig weise!
    Höchste Zeit ist's! Reise, reise!


    Busch, Wilhelm ( 1832-1908 )



    Mein Reise und Erlebniskanal: yt bennyderbusfahrer

    Einmal editiert, zuletzt von Phoenix2014 ()

  • Hallo Benny, über diese Unterschiede darf man schon lange nicht mehr nachdenken. Das ist das selbe wie bei den Zul. geschwindigkeiten. Warum darf ein Bus mit 50 und mehr Menschenleben 100 fahren?? ausgeschlafener sind da auch einige lange nicht so, wie sie sein sollten. Aber wenn die hops gehen, ist es eben nicht so schlimm, als wenn ich nen Sattel oder dergleichen irgend wo rein schubse. Sind ja nur Menschenleben. Und wie einige Busfahrer herum düsen, naja. Traurig, wie die Sesselpupser Gesetze machen.

    Gruß Detlef
    Gott erschuf den Menschen, weil er vom Affen enttäuscht war. Danach verzichtete er auf weitere Experimente.
    > Mark Twain <


    Leben, das ist das Allerseltenste in der Welt - die meisten Menschen existieren nur.
    >Oskar Wilde<

  • Moin Atego,
    Jupp in der Tat!!! Die 100 ist damit der Bus eine reisealternative zur Bahn ist.... Dabei könnte man bei den jetzigen sicherheitssystemen die LKW locker auch auf 100 fahren lassen.... .
    Für uns wohnbussler wird es nur problematisch ab Bj. 08/09, denn die neuen setra und ca. Sind über12m und somit kein sonder Kfz.... . Also heißt es Geld in die Hand nehmen und den Camper als kom laufen lassen, weil sonst werd ich mir den Traum von der Backe kratzen dürfen, als Berufskraftfahrer und den lenkzeiten...

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  • Hallo Benny


    Du hast hier einen sehr interessanten Ansatz, welcher auch ganz wichtig ist. Bestimmt. So für den Hinterkopf.... :S


    Kurz und schmerzlos: Private Nutzung bleibt private Nutzung! Das hat nichts mit gewerblicher Nutzung zu tun. Punkt!!!


    Die EU befasst sich bei der "Harmonisierung des Europäischen Strassen- und Verkehrsnetzes" ausschliesslich mit den gleichen Bedingungen für den Wettbewerb in der Transportbranche. Daher gilt: Wettbewerb = Gewerbe.


    Die europäischen Sozialvorschriften werden im der BKQG 2003/59EG oben an, mit erwähnt.


    Die Sozialvorschriften wurden in der Verordnung 3820/85 (EWG) erlassen.
    Mit der Erweiterung / Neufassung der Verordnung zu Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften EG 561/2006, wurde auch die Verwendung des digitalen Tachograph und Aufzeichnung geregelt.



    Hier ist der Geltungsbereich interessant.

    "ABSCHNITT I
    Definitionen
    Artikel 1
    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. „Straßenverkehr“: jede Fortbewegung eines zur Personen- oder
    Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;"


    Viel wichtiger ist hier der Abschnitt 2 vom Geltungsbereich Artikel 4 (Aussnahmen), Punkt 12.


    "12. Fahrzeugen, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung für private
    Zwecke verwendet werden;"



    Interessant wird es, aber eben auch nicht kompliziert, wenn man seinen FS gewerblich nutzt, also mit der "95" und in seinem wohlverdienten Urlaub mit seinem Wohnbus unterwegs ist.
    Ganz klarer Fall, :!:
    1. es ist ein privates Fahrzeug, kein Gewerbliches,
    2. daher eine private Fahrt und keine Gewerbliche,
    3. deshalb keine Aufzeichnungsplicht (Tachograph),
    4. deshalb gelten hier die Sozialvorschriften nicht!!!


    Aber bedenke, wenn Du Dich privat im Urlaub befindest und nicht an die Verkehrsregeln hältst, egal in welchem Land, und bei einer fälligen Überprüfung, die "95" auf dem Tisch liegt, wird vermutlich Vorausgesetzt, dass Du die Vorschriften kennst.
    Vermutlich wird dann bei der Bemessung der Busse, nicht in die untersten Schublade, sondern oben ins Regal gegriffen.... 8| :cursing: <X

    Einmal editiert, zuletzt von aufundavon ()

  • Öhm, kann das Ganze und durchaus interessante bitte jemand ins normale Deutsche für Dumme wie mich übersetzen? Das wäre ja super lieb Danke! Ich persönlich verstehe derzeit leider nur Bahnhof!


    Gruß Andy

    Fahrzeuge: BMW 320i Touring, Baujahr: 01/2001
    Arbeitsgefährt: Mercedes Benz Citaro, Baujahr: 08/2008

  • Ich quatsch mal mit.


    Also, ich bin leider schon in dem Alter, dass ich dieses
    Jahr die Verlängerung beantragen muss.
    Dazu rennt man zu einem allg.Mezdiziner und zu einem
    Augendoc. Kosten mal eben 200 €, damit man den Schein
    nicht verliert.


    Was mich jedoch wunderte war, dass ich noch nie in
    meinem Leben diese Module gemacht habe und sie
    auch in meinem Betrieb nicht benötige, Erklärung
    kommt gleich" aber mir die 95 trotzdem damals ein-
    getragen wurde. Bin sehr gespannt, was bei der jetzigen
    Verlängerung passiert.


    Es ist schon unglaublich, dass Fahrer, die 30 Jahre dicke
    Brummer durch die Welt schaukeln, nun diese Module
    machen müssen. Staatsmacht eben.


    Ich glaube kaum, dass eine Bulette, die mich kontrolliert,
    ob ich meine Lenkzeiten mit dem WOMO eingehalten
    haber, denn wir brauchen ja keine Tachoscheibe oder so.
    Ich kann daher lügen was das Zeug hält und er wird es
    mir nie zum Nachteil auslegen können.


    Die Eintragung 95 benötige ich trotz gewerblichen Transport
    nicht, weil ich eigene Baustoffe für eigene Baustellen trans-
    portiere und nicht für fremde Unternehmen. Frachtscheine
    usw. sind da überhaupt nicht notwendig.


    Auch da kann ich dann lügen was das Zeug hält, denn wie will
    die Bulette beweisen, dass es nicht so ist. Notfalls wird da
    eine Privatfahrt raus gemacht, denn wenn ich zb. Baustoffe
    für einen "Freund" abhole und sie nach Timbuktu bringe, so
    ist es eine reine Privatfahrt und die benötigt nicht einmal
    eine Tachoscheibe.

  • Lieber Uwe


    na da ist bei Dir alles korrekt. Handwerker sind von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Schau mal, Punkt g) bei den Aussnahmen regelt das.


    Artikel 2
    Ausnahmen
    Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von
    a) Fahrzeugen, deren zulässige Hoechstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
    b) Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
    c) Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
    d) Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
    e) Fahrzeugen, die beim Fahrunterricht zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden;
    f) Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden;
    g) Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.


    Ach ja, ich bin mir sicher, dass eine Bulette Dich als Handwerker erkennen kann... :P Die sind mittlerweile recht gut Geschult. :sleeping: ?(

  • 3. deshalb keine Aufzeichnungsplicht (Tachograph),


    Hallo Aufunddavon,


    das ist nicht ganz korrekt ;)
    In Bezug auf die Sozialvorschriften hast Du privat keine Aufzeichnungspflicht - das ist richtig
    aber die Straßenverkehrsordnung verlangt von Fahrzeugen über 7,5t eine Tachoscheibe (oder dig. Tachograph)!
    also einfach keine Scheibe einlegen ist nicht!!
    Das Organ kann Dich auch privat wegen einer auf der Tachoscheibe festgestellten Geschwindigkeitsübertretung festnageln - er kann aber keine Ruhezeitübertretung geltend machen, weil Du bist ja "privat" und damit gelten diese für Dich nicht - wenn Du aber lt. Tachograph schon 20Std hinter dem Lankrad hängst, dann wir er berechtigter Weise Deine Fahrtauglichkeit anzweifeln.


    Soviel mein Senf zur Sache


    Grüße aus dem Osten
    Vocki

    Macht korrumpiert, absolute Macht korrumpiert absolut. (Lord Acton 1834–1902)

  • Jo, da haste Recht. Meinte damit auch nen 7,49 t.
    Hatte da vor einigen Wochen plötzlich nen Blitzfotto,
    aber da die Sonne auf der Windschutzscheibe stand,
    war vom Fahrer nichts zu sehen.


    Ich bat daher um bessere Bildbearbeitung, denn wenn
    ich den Fahrer dann erkennen könnt, würd ich auch sage,
    wer des war.


    Antwort: Können wir nicht, daher alle Schaublätter her.
    Meine Antwort: Brauch ich nicht, da LKW ein reines
    privates FZ sei und zudem, wenn es dann doch für
    meinen Beruf eingesetzt werden würde, dann nur
    um eigenes Material zur Baustelle zu schaffen.
    Antwort: Sie müssen nachweisen, dass am besagten
    Blitzertag auch eine private Fahrt stattgefunden hat.
    Meine Antwort: Nö, muss ich nicht, denn die Beweislast
    liegt bei Ihnen und eine Umkehr ist nicht möglich.
    Antwort: Dann stelle ich das Verfahren ein.


    Das Ende vom Lied: Wegen lächerlichen 10 € wurde
    ein riesen Aufwand verursacht.


    Nächster Fall, hat jetzt zwar nichts mit dem Führerschein
    zu tun, bin ich mit dem WOMO auch mal geblitzt worden.
    Das waren gerade mal 7 KM/h drüber, aber die Anhörung
    ging nicht deswegen, sondern weil nicht angeschnallt.


    Auch da ging es hin und her "mein Auto ist 30 Jahre alt"
    also keine Gurtpflicht. Das haben die dann glatt eingestellt,
    aber genau ne Woche später, neuer Bußgeldbescheid über
    10,00 Mücken wegen zu schnell.
    Meine Antwort: Sind wir den in der Sedung "wünsch Dir was".
    Erst Bußgeld wegen Gurt und nicht wegen zu schnell, eines
    fruchtet nicht, nehmen wir das andere ?
    Antwort: Wir als Komune können uns eines Ihrer Vergehen
    aussuchen und nehmen immer das teuerste, da eine Mehrfach-
    bestrafung gesetzlich nicht darf. Da das teuerste leider nicht
    fruchtete, gehen wir einen Schritt zurück und nehmen dann
    auch gerne weniger Geld an, hauptsache es wurde gebüßt.

  • uwe, das gleiche hatte ich auch. Haben dann keinn Fahren ohne Gurt zurückgenommen, da H- Kennzeihen aber 10.-€ wegen zu schnellen fahrens. ;(

    Gruß Inge und Klaus

  • Servus Vocki


    um es vorweg zu nehmen, eine Aufzeichnungspflicht besteht (leider :D ) nicht.
    Die Verordnung zur Verwendung über das Kontrollgerät EG 3821/85 regelt im Artikel 3, klar die Verwendung und Aussnahmen des Kontrollgerätes:


    Artikel 3
    ▼M11
    (1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt
    werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr
    dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen
    sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten
    Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
    561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung
    der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den
    Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr
    freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember
    2007 erfüllen.

    Der Verweis auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht sich auf die Anwendung der Sozialvorschriften, habe ich in meinem 1. Beitrag verlinkt.
    Die Verordnung EWG 3820/85 regelt die Lenk- und Ruhezeiten. Auch hier wieder für Unsereins interessant, der Geltungsbereich und die Ausnahmen...


    Geltungsbereich, Definition, Absatz 1 und a):


    ABSCHNITT I
    Definitionen
    Artikel 1
    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. »Strassenverkehr": jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Strassen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;
    2. »Fahrzeuge": Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger gemäß den nachstehenden Definitionen:
    a) »Kraftfahrzeug": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Strasse verkehrt und normalerweise zur Personen- und Güterbeförderung dient;


    und hier die Ausnahmen im Artikel 4, für uns der Absatz 12 von Bedeutung:


    Artikel 4
    Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
    1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
    2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
    3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
    5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
    6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
    7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
    8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
    9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
    10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
    11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
    12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
    13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.


    Somit, würd ich sagen, schliesst sich der Kreis. :great:
    Da der Bus, bzw. der LKW durch Umbau zum Wohnmobil nicht mehr den gesetzlich Vorschriften zum Personentransport, bzw. Gütertransport entspricht, braucht es kein Kontrollgerät! und man unterliegt daher auch nicht den Sozialvorschriften!

  • Nabend aufunddavon,


    ja, Du hast ja Recht 8)
    aber Deine Ausführungen und Link's beziehen sich auf die Sozialvorschriften - und wie Du richtig feststellst, brauchen wir die nicht zu beachten.


    Aber! die Strassenverkehrsordnung!! sagt klip und klar: alles über 7,5t muss Kontrollgerät haben und benutzen.
    Siehe http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57a.php


    Abendliche Grüße aus dem Osten
    Vocki

    Macht korrumpiert, absolute Macht korrumpiert absolut. (Lord Acton 1834–1902)

  • Nabend, lieber Vocki


    Am Anfang, bei der von Dir zitierten Verordnung, werden die Gültigkeit der "nationalen" (hier in D) Verordnung aufgelistet.
    Anschliessend werden die Ausnahmen aufgelistet.
    Im Punkt 5 wird sich konkret und direkt auf die Verordnungen der Europäischen Union und des europäischen Rates bezogen. Welche ich schon oben, in meinem zweiten Beitrag genannt habe.


    Bei solchen europäischen Verordnungen gilt übrigens:
    EU - Recht geht vor nationalem Recht. Die EU beschliesst übrigens immer Einstimmig!
    (Deswegen tun sich die Kasperle zur Zeit so schwer, bei der Verteilung der Flüchtlinge! Wenn ein Mitgliedsstaat nicht will, kommt einfach keine Einigung zustande!) Shit Happens.... :wack:



    Einmal editiert, zuletzt von aufundavon ()

  • Da ja wohl die meisten Fahrzeuge über 7,5t einen Fahrtenschreiber verbaut haben, was spricht dann dagegen ihn auch zu benutzen.

    Egal ob man ihn gesetzlich braucht oder nicht, man umgeht auf alle Fälle eine unliebsame Auseinandersetzung der Kotroll Organe.


    Einziger Knackpunkt ist dann hier die Jährliche Fahrtenschreiber Prüfung die dann halt noch zur HU dazu kommt.


    Und des weiteren Denke ich mal das sich ja wohl von den Wohnbusslern keiner 10 Stunden hinters Steuer setzen wird.



    Männer werden nicht erwachsen, nur die Spielzeuge werden GRÖßER

  • Da ja wohl die meisten Fahrzeuge über 7,5t einen Fahrtenschreiber verbaut haben, was spricht dann dagegen ihn auch zu benutzen.

    Egal ob man ihn gesetzlich braucht oder nicht, man umgeht auf alle Fälle eine unliebsame Auseinandersetzung der Kotroll Organe.


    Einziger Knackpunkt ist dann hier die Jährliche Fahrtenschreiber Prüfung die dann halt noch zur HU dazu kommt.


    Und des weiteren Denke ich mal das sich ja wohl von den Wohnbusslern keiner 10 Stunden hinters Steuer setzen wird.


    Bist Du dir da so sicher?? Denn wenn man so ausgeschlafen ist, und das Fahrzeug gerade so gut rollt, dann möchte ich den sehen, der dann die Pausen oder auch fahrzeiten einhällt.


    Der Knackpunkt, wie Du ihn bezeichnest, ist der, das die dann eine Handhabe hätten, dir einen zu verpuhlen, weil sie es dann ja anhand der aufzeichnung auch beweisen können. Ich sage ja immer, offeziell ausbauen, wenn keiner drinnen sein muß, und hinterm Amaturenbrett weiter für sich selber benutzen. Was ja dann teilweise auch blödsin wäre, denn wozu braucht mann den dann noch. Denn etwas beweisen, ist dann sowieso nicht, weil die Fotographen immer Recht haben.
    Ist einem Freund so passiert, in der 30ger zohne angeblich 60 gefahren. "" Tachoscheibe, ist doch nur für die Sozialvorschriften da."" In zweiter Instanz bekam er dann Recht, wo der Richter sagte: Die Scheiben werden ja auch heran gezogen, wenn eine Übertretung dokumentiert werden soll"

    Gruß Detlef
    Gott erschuf den Menschen, weil er vom Affen enttäuscht war. Danach verzichtete er auf weitere Experimente.
    > Mark Twain <


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    >Oskar Wilde<

  • [ironie]
    Wenn wir das jetzt halbwegs geklärt hätten...
    ... mit welchem Führerschein darf man ein Gelenkbuswomo fahren, und wie kriegt man es nicht als KOM zugelassen? :oops: [/ironie]




    Duck und wech...
    Peter

    ... in Vorfreude auf meinen Bus ...

  • Moin Leute,
    Der digi wird bei Privatfahrzeuge auf Out gestellt, das sagt ja die EWG 3821/85 eindeutig bzw. Scheibe muss eingelegt werden wegen aufzeichnungspflicht. So wie aufunddavon es ja sagt.Aber die Lenkzeitenregelung läuft unter der FPersV und da ist lediglich kom von 10-17 für private Nutzung ausgenommen, aber kein lkw. Ich lade mal die Screenshots hoch aus der FPersV vielleicht findet einer von euch den passus, das es ab 7,5 auch privat mit Güter geht, hab ihn nicht gefunden.

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