Bus mit H zum Womo umschlüsseln

  • Wenn man es genau nimmt, kein H mehr, denn er wird
    ja umgeschlüsselt und damit ist das H weg.
    ;(

    Wo steht das? Ich habe bisher in den, meiner Meinung nach juristisch nicht haltbaren Vorschriften des TÜV gelesen, dass nur historische Lkw geschlossener Kasten nicht zum WoMo umgeschlüsselt werden darf. Vom Kraft-Omnibus steht da nix!

  • @ MaGna

    Ich habe bisher in den, meiner Meinung nach juristisch nicht haltbaren Vorschriften des TÜV gelesen, dass nur historische Lkw geschlossener Kasten nicht zum WoMo umgeschlüsselt werden darf. Vom Kraft-Omnibus steht da nix!

    kannst Du mir Bitte den Quellennachweis von Deinem gelesenen nennen, ist doch recht interessant, sicher für einige hier im Forum.


    Grüße Uwe

    von nix Ahnung und trotzdem glücklich

  • Die neue Regelung sagt doch, es muss zeitgenössisch sein und in dieser Art damals so gegeben haben. Das ist zumindest eine Diskussionsgrundlage

    Magirus R81 Bj. 1982 H ist nun auch durch Das Kennzeichen bedeutet: MagirusR 81der3.
    http://www.R81.de
    Wem meine Bilder gefallen, darf sich gerne daran erfreuen
    und ANGUCKEN.
    Runterladen und weiteverwenden NUR nach Genehmigung durch mich, sonst.... :evil:

  • Quelle Tüv SÜD


    Grüße aus dem Remstal
    Stefan T 911
    17 Jahre mit einem O 302, und seit 2018 nun mit einem Van Hool T 911 unterwegs



  • Für meinen Dicken wollte ich ein H haben, da er älter
    als 30 Jahre ist. Der Prüfer sagte mir, dass der Innenausbau
    älter als 20 Jahre alt sein müsse. Wenn er gerade erst
    umgebaut wurde, kann ich in 20 Jahren noch mal erscheinen.

  • wir sollten uns in diesen thread auf den fall beschränken,
    wie er in der überschrift beschrieben wurde, nämlich:


    der bus/kom hat bereits ein "H" und soll umgeschlüsselt werden.
    geht das "H" flöten oder kann´s bleiben?


    (der fall "H" nach Umbau wird/wurde an anderer stelle wiederholt behandelt)

  • Um das ganze jetzt einmal abzukürzen:


    Ich habe gerade mit dem TÜV Nord gesprochen und
    das H ist weg.


    Grund ist die Umschlüsselung, denn der Bus hat das
    H als Bus. Da dann die FZ-Art verändert wird, ist das
    H eben weg. ?(


    Der Ausbau muss mind. 20 Jahre alt sein.


    Zitat ENDE

  • Der Ausbau muss mind. 20 Jahre alt sein.

    Das Thema ist längst durchgekaut, die 20 Jahresregelung ist hinfällig. Das Auto muss zeitgenössisch sein.


    Beim Umschlüssel, egal in welche Fahrzeugart, fällt ein schon vorhandenes H weg und muss neu geprüft werden.

    Viele Grüße,
    Martin
    --
    Ü-Wagen Umbaugalerie: http://ue34.de
    (wird regelmässig erweitert)

  • er meint sicherlich das hier
    Kap VI besondere NFZ

    Genau, die Quelle habe ich gemeint.


    Lest Euch einmal die Präambel des Anforderungskatalogs durch. Da steht, dass der Anforderungskatalog eine Begutachtungshilfe zur Auslegung des § 23 StVZO sein soll, der von TÜV SÜD in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet und bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt sei.


    Leute, § 23 StVZO ist ein Bundesgesetz, das nach den Gesetzgebungsvorschriften des Grundgesetzes und somit vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist. Wie kommt denn der privatrechtlich organisierte TÜV SÜD und der ebenso private DEUVET dazu, sich anzumaßen, ihren Anforderungskatalog als quasi Gesetzesgrundlage zu verwenden? Das geht allenfalls, wenn der Gesetzgeber diesen privaten Organisationen die entsprechenden Verordnungsbefugnisse erteilt haben sollte, was ich bisher noch nicht im Detail geprüft habe. Meine insoweit bisher oberflächlich erfolgte Suche nach einer solchen Ermächtigung ist bisher allerdings erfolglos geblieben - und ich glaube, dass eine intensivere Suche danach auch erfolglos bleiben wird. Denn zur Auslegung von Gesetzen sieht die grundgesetzlich verankerte Gewaltenteilung ausschließlich die Justiz vor. TÜV, DEUVET oder sonstige private Organisationen findet man selbst bei der für den TÜV noch so parteiischen Suche im Grundgesetz nicht einmal ansatzweise als Teile der Gewaltenteilung. Wo kommen wir denn da auch hin? Demnächst käme beispielsweise noch die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf die Idee, einzelne Normen des Betäubungsmittelgesetzes so auszulegen, wie es den Apothekern besser in den Kram passt.


    Zwar schreibt § 23 Satz 2 StVZO http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__23.html vor, dass die Begutachtung nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen ist. Aber das ist der Anforderungskatalog des TÜV SÜD und des DEUVET definitiv nicht! Diese gesetzesgleiche Richtlinie findet Ihr hier: http://www.zf.com/media/media/…htlinie_H-Kennzeichen.pdf. Dort steht absolut nix darüber, dass ein Nutzfahrzeug nicht zu einem WoMo umgeschlüsselt werden darf! Diese Richtlinie sieht hingegen explizit vor, dass Änderungen zulässig sind, "die 10 Jahre nach der Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können"!


    Hätte ich also ein historisches Fahrzeug, sei es nun einen Bus oder einen Lkw, dann würde ich dieses zeitgenössisch zum WoMo umbauen - also mit Teilen, die spätestens 10 Jahre nach der Erstzulassung des Basisfahrzeugs als WoMo-Teile zu kaufen gewesen sind - und würde dann eine Umschlüsselung zum WoMo und gleichzeitig ein "H" gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten erstreiten. Notfalls würde ich sogar beim Bundesverfassungsgericht rügen, dass die Verwaltungsgerichte die Gewaltenteilung missachtet haben, sollten diese wider Erwarten dem Anforderungskatalog des TÜV SÜD und des DEUVET die Gesetzeskraft beimessen, die dieser de facto nicht haben kann, sondern die nur die oben verlinkte Richtlinie hat. Ein Prüfer, der unter Berufung auf den Anforderungskatalog des TÜV SÜD und des DEUVET ein einem historischen Bus bereits erteiltes "H" aberkennt, weil dieser zwischenzeitlich zum WoMo mutiert ist, handelt meiner Meinung nach rechtswidrig. Einen Schadensersatzanspruch gegenüber des Dienstherren des Prüfers wegen der deutlich höheren Unterhaltskosten würde ich durchaus prüfen und die erneute Anerkennung des "H" verlangen.


    Aber wie gesagt, meine obige Aussaage ist das Ergebnis einer bisher nur oberflächlichen Prüfung der Rechtslage. Im Übrigen weise ich auf die alte Weisheit hin: zwei Juristen, drei Meinungen!

    4 Mal editiert, zuletzt von MaGna ()

  • Wie kommt denn der privatrechtlich organisierte TÜV SÜD und der ebenso private DEUVET dazu, sich anzumaßen, ihren Anforderungskatalog als quasi Gesetzesgrundlage zu verwenden? Das geht allenfalls, wenn der Gesetzgeber diesen privaten Organisationen die entsprechenden Verordnungsbefugnisse erteilt haben sollte, was ich bisher noch nicht im Detail geprüft habe.

    Doch, hast Du!


    Und zwar in Deinem (neu eingefügten) dritten Absatz :thumbup:


    Die von Dir verlinkte, von den zuständigen obersten Landesbehörden freigegebene Richtlinie ist das Regelwerk,
    nach dem Oldtimer zu begutachten sind.


    Alle übrigen "Anforderungskataloge", "Richtlinien", "Empfehlungen" oder was auch immer,
    seien es die vom TÜV Süd, von der GTÜ, der Dekra oder wem auch immer,
    sind nicht mehr als "Handreichungen" für deren eigene Jungs (SV´s und PI´s).


    Und von einem Wegfall des "H´s" nach Umschlüsselung steht in der Richtlinie des Bundesministeriums nix!

  • man sollte nicht alles in foren breittreten und man sollte manche Sachen nicht in Foren erzählen.
    Fast alle busse die Wohnmobil sind haben ihr H-Kennzeichen und gut is. :evil:

    Gruß Inge und Klaus

  • dass Änderungen zulässig sind, "die 10 Jahre nach der Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können"!

    Die letzten vier Worte sind das wichtige, was auch in jedem Gutachten zur Erlangung des H-Zeichens drinstehen sollte. Bei meinem Deutz wurde auch genau dieser letzte Teil explizit als Begründung fürs H rangezogen, als es um die Umschlüsselung von "so. Kfz Löschfahrzeug" auf "LKW geschlossener Kasten" ging, also quasi genau diese Änderung der Zulassungsart, die bei Bussen im Sinne des Verweis auf eine "verträgliche" Lösung, wie sie bei Feuerwehren der Fall ist, auch stattfinden sollte.


    Vielleicht ist aber genau dieser letzte Absatz aber noch nicht zu jedem Inscheniör oder in die letzte Amtsstube vorgedrungen.

    "Auf hoher See und bei hessischen Zulassungsbehörden bist du in Gottes Hand."

  • OK, Zeitgenössisch habe ich jetzt auch verstanden und Möbel von
    damals mag ich auch noch verstehen, aber wer kauft sich so alte
    Batterien, Ferseher, Kühlschränke usw., zumal die Dinger auch
    damals auch lebensgefährlich waren.


    Und die Farbe der Möbelplatten spielen dann wohl auch eine Rolle.


    Na ja, es scheint eine Auslegungsache und das Wohlwollen eines
    Prüfers zu sein, ob wer ein H bekommt oder nicht.


    Warscheinlich bekomme ich es nicht, weil ich keine Bücherregale
    eingebaut habe und auch diese alten Bücher nicht ständig
    mitschleppen möchte :D


    Da soll einer die Gesetze verstehen, die alle schwammig und
    gedreht werden können.


  • Und die Farbe der Möbelplatten spielen dann wohl auch eine Rolle.

    Hier hilft Ziffer 3.2.8. weiter. Du musst nicht unbedingt so einen alten WoWa aus den 70er Jahren ausschlachten http://suchen.mobile.de/wohnwa…EXPORT&categories=Caravan und dessen Innenleben in Deinen Bus einbauen. Denn der Innenraum kann "zeitgenössisch modifiziert" werden. Nach meiner Interpretation kann man also neue Möbel herstellen, die allerdings im Stil der Zeit gehalten sein müssen, aus der Dein Bus stammt. Und auch damals gab es sehr unterschiedliche Farben bei den Möbeln.


    Na ja, es scheint eine Auslegungsache und das Wohlwollen eines
    Prüfers zu sein, ob wer ein H bekommt oder nicht.

    Das meint sicherlich so mancher Prüfer. Zutreffend ist das aber nicht. Denn dann brauchte es ja keine Gesetze und gesetzesähnliche Richtlinien.

    Da soll einer die Gesetze verstehen, die alle schwammig und
    gedreht werden können.


    Das kann aber auch ein Vorteil für Dich sein. Denn Du musst bei der Auslegung und Verdrehung der Gesetze nur kreativ und dann argumentativ überzeugend sein. Und wenn der Prüfer anderer Ansicht ist, dann soll er diese Ansicht streng am Wortlaut des Gesetzes bzw. der Richtlinie ausgerichtet erläutern. Wenn er das überzeugend kann, hat man Pech. Kann er es nicht, dann gibt es immer noch Vorgesetzte und notfalls die Gerichte.


    Sieh zu, dass Du Dein "H" wieder bekommst! :great:

  • Also meinem H-Prüfer hat wohl imponiert, dass ich auf seine Feststellung "Der ist ja hässlich" geantwortet habe " Das liegt wohl im Auge des Betrachters" ... schwupp hatte ich einen Termin für den ersten Termin am Folgetag mit dem Ergebnis H-Gutachten ... Glück gehabt ... der Nachbesitzer profitiert :D

    Gruß


    Sputnik



    Froh zu sein bedarf es wenig, und wer froh ist, ist ein König.
    Derzeitige Fz.: MB O404 Wohnbus BJ.92; Cupra Leon ST Hybrid BJ.22; Audi A4 Avant 1,8T BJ.05; Toyota Supra MK3 BJ.87
    Frühere Fz. (Auszug): MB O307 Wohnbus exBüchereibus mit O303 Front Bj.80; BMW (318is Coupe, 330xD Coupe, 520D Touring diverse); Toyota Supra MK2

  • man sollte nicht alles in foren breittreten und man sollte manche Sachen nicht in Foren erzählen.
    Fast alle busse die Wohnmobil sind haben ihr H-Kennzeichen und gut is. :evil:


    Ich sehe das genau anders. Ich bin durch die Beiträge hier nicht dümmer geworden und finde die Einstellung zum Thema von "Magna" 100% richtig!!! :great:


    Grüsse Geepee

    Man gönnt sich ja sonst nichts! Lieber grosse Autos als kleine Panzer... (Meyerreisen - wir buchen, Sie fluchen)

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