Nun gehe ich mit grossen Schritten in diese Richtung.... und ich wollte mal wissen, was da auf einen zu kommt. Andererseits gab es hier auch Äusserungen von Führerscheininhabern mit Fahrzeugen bis 7,5to, die mit dem grossen FS liebäugeln, aber wegen der med. Untersuchung bedenken haben. Auch wenn jetzt diejenigen, die dieses Alter schon seit einiger Zeit erreicht haben, schon in den Genuss dieser Regelung gekommen sind, wissen was gemacht wird, nun den Hintergrund besser verstehen.
Ich habe mal das I-net dazu befragt und interessantes festgestellt, wie die einzelnen deutschsprachigen Länder, das gemeinsam Beschlossene anwenden.
Die med. Untersuchung wurde 2006 in der Neufassung zum Führerschein in der Richtlinie 2006/126/EG einheitlich in der europäischen Gemeinschaft geregelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der FS neu erworben wird (mit 18/21 Jahre, oder später), oder ob der FS ab besagten Alter verlängert werden soll.
Die Untersuchungskriterien sind hier die Gleichen. Aber aufgepasst, es sind hier Mindestanforderungen, die einzelnen Länder können diese Mindestanforderungen auch verschärfen.
Die 50 Jahre-Regelung wird im Artikel 7, festgelegt.
"Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer
von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht
haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige
besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben
zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer
darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen
werden."
Es wird in zwei Gruppen unterschieden:
- einmal Gruppe 1, für Fzg. bis 3,5to
- und Gruppe 2, Fzg. über 3,5to. Für uns ist die Gruppe 2 von Bedeutung.
Im Anhang, römisch 3, PDF S. 30-33, dieser Richtlinie sind folgende Mindestanforderungen aufgezählt:
- Sehvermögen,
- Hörvermögen,
- Bewegungsbehinderte,
- Herz- und Gefässerkrankungen,
- Zuckerkrankheit,
- Krankheiten des Nervensystems,
- geistige Störungen,
- Drogen und Arzeneimittel,
- Nierenkrankheiten, sowie
- verschiedene Bestimmungen.
Nun werden die Erkenntnisse über die Erkrankungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken, regelmässig ergänzt. So wurde 2009 mit der Richtlinie 2009/113/EG die Erkenntnisse zum
- Sehvermögen,
- Zuckerkrankheit und
- Epilepsie ergänzt.
2014 kamen mit der Richtlinie 2014/85/EU neue Erkenntnisse zu
- Krankheiten des Nervensystems und zum
- Schlafapnoe-Syndrom hinzu.
2016 wurden die Richtlinie (EU) 2016/1106 mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu
- Herz- und Kreislauferkrankungen,
- Kardiomyopathien und
- Diabetes ergänzt.
In der Richtlinie aus 2006 wurden auch die Qualifikationsanforderungen für die Ärzte festgelegt, die solche Untersuchungen durchführen wollen.