Änderungen Führerschein-Recht 2017

  • Mich betrifft es zum Glück auch nicht aber ich finde es eine Frechheit was EU und Vater Staat hier abzieht!


    Nichts wird besser, nur anders oder gar schlimmer! :wack:


    Mal sehen wann es den Freizeitkapitänen der Wohnbusse und Wohn - LKW´s an den Kragen geht?
    Dann würde auf einen Schlag diese Sparte um einige Kapitäne ärmer und die Fahrzeuge von heute auf morgen fast wertlos!


    Mir wäre es egal und ich würde es drauf ankommen lassen aber ich bin für mein Fahrzeug auch gut gerüstet und darf ja sogar gewerblich fahren mit meinem Schein!


    Für alle Anderen heißt es Daumen drücken und die Hoffnung nicht verlieren! 8)

  • Mir ist es ein Rätsel, was ihr jetzt rumjammert. Die deutsche Vertretung in der EU, hat die neue Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG , 2006 mit beschlossen.
    Nur eure Volksvertreter, im Land, haben diese Richtlinie nicht richtig umgesetzt. Zumindest, was die Fristen betrifft. Sicherlich war es Gut gemeint, auch denjenigen einen unbefristeten FS bis zum erreichen des 50. Lebensjahr auszustellen, die nach dem Stichtag, 18.01.2013 ihren FS noch umtauschen wollten.


    Der Link von Christian, zum Verkehrsministerium Bawü, enthält leider auch eine Fehlinformation :!:


    Die Führerscheine sind nicht 5 Jahre gültig. Wie auf der Website genannt.
    Diese 5 Jahre gelten nur für die Weiterbildung, bei berufsmässigen Transport von Gütern und Personen. :!:


    Die Gültigkeit der FS an sich wurde auf mindestens 10 Jahre festgelegt. Aber die nationalen Parlamente können bei dieser Umsetzung die Frist auf max. 15 Jahre festlegen. Und in D gilt für neu ausgestellte FS schon die 15 Jahre - Regelung.

    Siehe Artikel 7, 2b) Ausstellung, Gültigkeit, Erneuerung.

    Auch wenn in dem Artikel 7 eine Gültigkeit für die Klassen C und D, von 5 Jahren genannt wird, muss man sich die Begriffsbestimmung der Klassen C und D, im Artikel 4 g), i) und k) durch lesen. Hier wird die Weiterbildungs-Richtlinie 2003/59/EG genannt.

    Weiterhin ist in der Fs Richtlinie aus 2006 im besagten Artikel 7, 1a) folgender Hinweis:


    1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
    a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie
    eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen
    Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und
    III erfüllen;

    Im Anhang II werden die Prüfungsbedingungen genannt. Für die Klassen C und D wird hier ganz klar auf die Weiterbildungsrichtlinie für Kraftfahrer bei gewerblicher Nutzung des FS verwiesen.


    Im Anhang III werden die gesundheitlichen Anforderungen genannt. Hier können die einzelnen Staaten selber festlegen, wann die ärztliche Untersuchung stattfinden muss.



    Es sollte aber auch Klar sein, dass bei einer etwaigen Kontrolle, der, oder die Ordnungshüter/in, das Verfallsdatum des FS im Auge behalten. ?(

  • sowas nennt man mal Chaos...


    laut meinem Schein sind folgende Gültigkeitsdaten Eingetragen:


    -C1: 29.01.2043
    -C : 29.01.2021
    bei beiden Schlüsselzahl 95 (gewerblicher Güterverkehr) Gültig bis 29.01.2021
    (Klasse C/CE erteilt am 29.01.2016)


    Grüße
    Robin

  • Alles wieder zurück, die Füherscheingeschichte ist mittlerweile wieder geändert!


    http://www.fahrschule-online.d…hrerscheinen-1912103.html

    Bitte kein Chaos verbreiten, sondern die Verordnung lesen. ;)

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